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Nr. 73. Stauanlagen in öffentlichen Gewässern, wenn solche nicht für Wasser-
triebwerke dienen und Konzession bedürfen wie gewerbliche Aulagen.
Steuersachen s. Zoll= und Steuersachen.
Stiftungen s. Jahrtagsstiftungen, juristische Personen.
Nr. 74. Strafbescheide der Verwaltungsbehörden bei Zuwiderhand-
lungen gegen die Zoll= und Stenergesetze, wofern nicht bloß eine Kontrolestrafe
(Ordnungsstrafe) angesetzt wird:
1) für die Erlassung des Strafbescheids, wenn derselbe vollstreckbar geworden ist,
4o0 der im Reichsgerichtskostengesetz für das Verfahren in erster Instanz
bestimmten Sätze;
2) für die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörden in der Beschwerdeinstanz,
wenn die im Strafbescheide festgesetzte Strafe aufrecht erhalten wird, deßgleichen;
3) für eine Entscheidung, durch welche die Beschwerde als unzulässig verworfen oder
ein Wiedereinsetzungsgesuch abgewiesen wirnd dieser Sätze;
4) wenn eine Beschwerde oder ein Wiedereinsetzungsgesuch vor der Entscheidung zurück-
genommen wird, sind zu entrichten. 23/10 der nach Ziff. 3 anzusetzenden Sportel.
Durchaus mindestens 0,20 +.
Die §§. 61, 86 und 96 des Reichsgerichtskostengesetzes finden entsprechende Anwendung.
Im Verfahren bei Hinterziehung örtlicher Verbrauchsabgaben findet kein
Sportelansatz für Strafbescheide statt, siehe jedoch Beschwerden.
Nr. 75. Tanzerlaubniß:
bei deren Ertheilung in allen Fällen, wo oce tinzuholen ist, . 2 bis 30 MA
bei Hochzeiten am ersten Tage . . .. .. . . . lNichts.
Theatralische Vorstellungen s. Shaustellungen.
Nr. 76. Titelannahme.
für die Erlaubniß zur Annahme eines von einem fremden Souverän einem württem-
bergischen Staatsangehörigen verliehenen Titees. 60 bis 120=