Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Nr. 73. Stauanlagen in öffentlichen Gewässern, wenn solche nicht für Wasser- 
triebwerke dienen und Konzession bedürfen wie gewerbliche Aulagen. 
Steuersachen s. Zoll= und Steuersachen. 
Stiftungen s. Jahrtagsstiftungen, juristische Personen. 
Nr. 74. Strafbescheide der Verwaltungsbehörden bei Zuwiderhand- 
lungen gegen die Zoll= und Stenergesetze, wofern nicht bloß eine Kontrolestrafe 
(Ordnungsstrafe) angesetzt wird: 
1) für die Erlassung des Strafbescheids, wenn derselbe vollstreckbar geworden ist, 
4o0 der im Reichsgerichtskostengesetz für das Verfahren in erster Instanz 
bestimmten Sätze; 
2) für die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörden in der Beschwerdeinstanz, 
wenn die im Strafbescheide festgesetzte Strafe aufrecht erhalten wird, deßgleichen; 
3) für eine Entscheidung, durch welche die Beschwerde als unzulässig verworfen oder 
ein Wiedereinsetzungsgesuch abgewiesen wirnd dieser Sätze; 
4) wenn eine Beschwerde oder ein Wiedereinsetzungsgesuch vor der Entscheidung zurück- 
genommen wird, sind zu entrichten. 23/10 der nach Ziff. 3 anzusetzenden Sportel. 
Durchaus mindestens 0,20 +. 
Die §§. 61, 86 und 96 des Reichsgerichtskostengesetzes finden entsprechende Anwendung. 
Im Verfahren bei Hinterziehung örtlicher Verbrauchsabgaben findet kein 
Sportelansatz für Strafbescheide statt, siehe jedoch Beschwerden. 
Nr. 75. Tanzerlaubniß: 
bei deren Ertheilung in allen Fällen, wo oce tinzuholen ist, . 2 bis 30 MA 
bei Hochzeiten am ersten Tage . . .. .. . . . lNichts. 
Theatralische Vorstellungen s. Shaustellungen. 
Nr. 76. Titelannahme. 
für die Erlaubniß zur Annahme eines von einem fremden Souverän einem württem- 
bergischen Staatsangehörigen verliehenen Titees. 60 bis 120=
	        
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