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3) für die Todeserklärung eines Verschollenen, neben der nach Maßgabe des Notariats-
sportelgesetzes anzusetzenden Theilungssportell. 3 bis 25 4At
Nr. 82. Versicherungsunternehmungen:
1) für die Genehmigung der Errichtung und des Geschäftsbetriebs, soweit diese Ge-
nehmigung erforderlich ist, mit Ausnahme der Feuerversicherungsanstalten (Tarif
Nr. 2) 239 bis 500 4+
2) für die Kognition über Statntenänderungen“ 5 bis 100 %
3) bei der Abweisung oder Zurückziehung eines Gesuchs i in den Fällen der Ziff. 1
10 bis 100 4∆
in den Fällen der Ziff.2 5 bis 25.4%
Versicherungsverträge s. Feneroersicherungsvberträge.
Nr. 83. Verträge:
1) für das gerichtliche Erkenntniß über Veräußerungsverträge, welche exemte Güter
betreffen, je vom Werth der veräußerten Güter beziehungsweise vom Werth einer
bestellten Grunddienstbarkit 1s vom Hundert, mindestens 10 M
2) für eine — mit dem gerichtlichen Erkenntniß über exemte Güter zusammen-
treffende — Verfügung über die Bezahlung des Kaufpreises an Pfand= und
andere Gläubiger, neben der Erkenntnißsportel (Siff. 1) vom Betrag des
zur Bezahlung der Schulden erforderlichen Theils des Erlöses
K8 vom Hundert, mindestens 5 /#
In den Fällen von Ziff. 1 und 2 werden überschießende Beträge von weniger
als 100 gleich vollen 100 gerechnet.
3) für die gerichtliche oder landesherrliche Bestätigung von Familienfideikommissen,
Familienstatuten, Familien= und anderen Verträgen der Exemten, wie der Nicht-
eremten, für welche nicht eine besondere Sportel angeordnet ist (zu vergl. Notariats-
sporteltarif: Abfertigungaverträge Annahme an Kindesstatt Einkindschaftsverträge,
Cheverträge) 3 bis 1000 “
Bei einem Vernögen von 700000 4 und nehr ist immer der höchste Betrag
anzusetzen, wofern es sich nicht bloß um minder erhebliche Aenderungen oder
Ergänzungen eines Statuts 2c. handelt.