Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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3) für die Todeserklärung eines Verschollenen, neben der nach Maßgabe des Notariats- 
sportelgesetzes anzusetzenden Theilungssportell. 3 bis 25 4At 
Nr. 82. Versicherungsunternehmungen: 
1) für die Genehmigung der Errichtung und des Geschäftsbetriebs, soweit diese Ge- 
nehmigung erforderlich ist, mit Ausnahme der Feuerversicherungsanstalten (Tarif 
Nr. 2) 239 bis 500 4+ 
2) für die Kognition über Statntenänderungen“ 5 bis 100 % 
3) bei der Abweisung oder Zurückziehung eines Gesuchs i in den Fällen der Ziff. 1 
10 bis 100 4∆ 
in den Fällen der Ziff.2 5 bis 25.4% 
Versicherungsverträge s. Feneroersicherungsvberträge. 
Nr. 83. Verträge: 
1) für das gerichtliche Erkenntniß über Veräußerungsverträge, welche exemte Güter 
betreffen, je vom Werth der veräußerten Güter beziehungsweise vom Werth einer 
bestellten Grunddienstbarkit 1s vom Hundert, mindestens 10 M 
2) für eine — mit dem gerichtlichen Erkenntniß über exemte Güter zusammen- 
treffende — Verfügung über die Bezahlung des Kaufpreises an Pfand= und 
andere Gläubiger, neben der Erkenntnißsportel (Siff. 1) vom Betrag des 
zur Bezahlung der Schulden erforderlichen Theils des Erlöses 
K8 vom Hundert, mindestens 5 /# 
In den Fällen von Ziff. 1 und 2 werden überschießende Beträge von weniger 
als 100 gleich vollen 100 gerechnet. 
3) für die gerichtliche oder landesherrliche Bestätigung von Familienfideikommissen, 
Familienstatuten, Familien= und anderen Verträgen der Exemten, wie der Nicht- 
eremten, für welche nicht eine besondere Sportel angeordnet ist (zu vergl. Notariats- 
sporteltarif: Abfertigungaverträge Annahme an Kindesstatt Einkindschaftsverträge, 
Cheverträge) 3 bis 1000 “ 
Bei einem Vernögen von 700000 4 und nehr ist immer der höchste Betrag 
anzusetzen, wofern es sich nicht bloß um minder erhebliche Aenderungen oder 
Ergänzungen eines Statuts 2c. handelt.
	        
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