Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Die kriegsbrauchbaren Pferde sind als Reitpferde, Stangenpferde und Vorderpferde 
zu sondern. 
Bei verschiedener Ansicht über die Kriegsbrauchbarkeit, sowie die Art der Verwendung 
der Pferde entscheidet das militärische Mitglied. 
. 7. 
Ueber das E rgebniß der Vormusterung innerhalb des Oberamtsbezirks hat die 
X.1. Kommission eine Uebersicht nach Anlage A. 1. in doppelter Ausfertigung aufzustellen. 
Das militärische Mitglied reicht davon ein Exemplar dem Königlichen Generalkommando, 
das Civilmitglied das zweite Exemplar dem Ministerium des Innern ein. 
Das Ministerium des Innern fertigt aus diesen Uebersichten eine Zusammenstellung 
Molage D. 2. nach Anlage A. 2. und theilt eine Ausfertigung davon dem Kriegsministerium mit. 
.*J*çm 
Anlogt 
B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde. 
8. 8. 
Im Falle einer Mobilmachung des XIII. (Königlich Württembergischen) Armeekorps 
hat das Königreich Württemberg den in Gemäßheit der Bestimmungen des Mobil- 
machungsplanes auf dasselbe repartirten Bedarf an Mobilmachungspferden in natura 
zu stellen. 
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Die erforderliche Beschaffenheit jeder Kategorie der zum Kriegsdienst nöthigen 
*sile Pferde ergeben die in Anlage B. enthaltenen Bestimmungen. « 
A- §.10. 
Die Ministerien des Innern und des Kriegswesens vertheilen auf Grund der von 
dem Königlichen Generalkommando gemachten Vorschläge schon im Frieden den Gesammt- 
bedarf an Mobilmachungspferden auf die einzelnen Oberamtsbezirke. 
Die von jedem Oberamtsbezirk aufzubringende Quote an Mobilmachungspferden 
wird den Oberämtern bekannt gegeben. 
Die Oberämter vertheilen die von den Oberamtsbezirken zu gestellenden Quoten nach 
Maßgabe des Pferdebestands. n 
Bei Eintritt einer Mobilmachung wird in jedem Oberamtsbezirk der gesammte nach 
§. 4 gestellungspflichtige Pferdebestand gemustert; das erforderliche Kontingent wird 
ausgehoben und taxirt; der Taxwerth wird aus Reichsfonds vergütet.
	        
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