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Art. 2.
Die bisherige räumliche Begrenzung des Kirchspiels wird unter den nachfolgenden
näheren Bestimmungen beibehalten:
1) Wenn in größeren Orten mehrere Kirchspiele bestehen, so bilden dieselben zugleich
für die gemeinsamen Angelegenheiten eine Gesamtkirchengemeinde.
2) Wenn für mehrere Kirchengemeinden ein gemeinschaftlicher Pfarrer angestellt ist,
so bleibt gleichwohl jede derselben eine besondere Kirchengemeinde.
3) Filialgemeinden, in welchen ein eigenes kirchliches Vermögen vorhanden ist, oder
regelmäßig wiederkehrender Gottesdienst gehalten wird, sind bezüglich der gemeinsamen
Angelegenheiten ein Theil der Muttergemeinde, im übrigen aber selbständige Kirchen—
gemeinden.
4) Nebenorte, in welchen kein eigenes kirchliches Vermögen vorhanden ist und kein
regelmaßig wiederkehrender Gottesdienst gehalten wird, sind nur als Theile der Kirchen-
gemeinde zu betrachten.
Art. 3.
Durch die Bestimmungen des Art. 2 werden die bestehenden rechtlichen Verhältnisse
in Betreff des kirchlichen Vermögens und der Bestreitung des kirchlichen Aufwands nicht
berührt.
Unbeschadet derselben kann in den Fällen des Art. 2 Ziff. 1.3 der Kreis der gemein.
samen Angelegenheiten und die Zuständigkeit des Gesamtkirchengemeinderaths durch Orts-
statut (Art. 85) näher geregelt werden.
Art. 4.
Bei der Neubildung und Auflösung von Kircheugemeinden, bei Veränderungen in
der räumlichen Begrenzung der Kirchspiele, sowie bei Aenderungen im Verhältnisse zwi-
schen Mutter- und Filialgemeinden und Nebenorten hat das Evangelische Konsistorium
vor allem das betreffende Oberamt, beziehungsweise, wenn Theile einer Kirchengemeinde
verschiedenen Oberamtsbezirken angehören, jedes der betheiligten Oberämter zu vernehmen,
welches seinerseits zunächst den bürgerlichen Kollegien der betreffenden Gemeinden Gelegen-
heit zur Aeußerung von ihrem Standpunkt zu geben hat.
Wird durch eine solche Aenderung ein Patronatrecht berührt, so ist auch der Patron
zu hören.