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Eine Entschließung in der Sache kann das Evangelische Konsistorium nur mit vor-
gängiger Zustimmung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens treffen.
Die Wirkungen auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse bestimmen sich nach der
zwischen den Betheiligten getroffenen Uebereinkunft. In Ermanglung einer solchen finden
die Grundsätze des K. Reskripts vom 22. September 1817 entsprechende Anwendung.
Art. 5.
Kirchengemeindegenossen sind alle Mitglieder der evangelischen Landeskirche, welche
in einem Kirchspiele Württembergs ihren Wohnsitz im rechtlichen Sinne des Wortes haben.
Hat ein Mitglied der evangelischen Landeskirche seinen Wohnsitz in mehreren Kirch-
spielen Württembergs, so ist er Kirchengenosse dieser sämmtlichen Kirchspiele.
Mitglieder der Landeskirche, welche keinen Wohnsitz innerhalb des Landes haben,
sind Kirchengenossen desjenigen Kirchspiels, in welchem sie einen Aufenthalt von längerer
Dauer genommen haben.
Als Aufenthalt von längerer Dauer gilt derjenige, welcher länger als ein Jahr
gewährt oder für welchen der Aufziehende einen längeren Zeitraum als ein Jahr in
Aussicht genommen hat.
Art. 6.
Die Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinde erlischt durch das Aufgeben des Wohn-
sitzes oder des Aufenthalts (Art. 5) im Bezirke derselben, durch Austritt oder Ausschluß
aus der Kirche.
Der Austritt muß, um Wirksamkeit zu haben, bei dem Vorsitzenden des Kirchen-
gemeinderaths von dem Austretenden selbst mündlich oder schriftlich angezeigt werden.
Die Austrittserklärung tritt erst nach vier Wochen in Kraft. Hierauf ist dem Aus-
tretenden von dem Kirchengemeinderath durch seinen Vorsitzenden eine Bescheinigung
darüber auszustellen (vergl. übrigens Art. 68 Abs. 3 und 4).
Art. 7.
Darüber, ob die Voraussetzungen der Kirchengemeindegenossenschaft vorhanden sind,
entscheiden die kirchlichen Organe nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und der
bestehenden und zu erlassenden Kirchengesetze (vergl. übrigens Art. 90 Abs. 2).