Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Eine Entschließung in der Sache kann das Evangelische Konsistorium nur mit vor- 
gängiger Zustimmung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens treffen. 
Die Wirkungen auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse bestimmen sich nach der 
zwischen den Betheiligten getroffenen Uebereinkunft. In Ermanglung einer solchen finden 
die Grundsätze des K. Reskripts vom 22. September 1817 entsprechende Anwendung. 
Art. 5. 
Kirchengemeindegenossen sind alle Mitglieder der evangelischen Landeskirche, welche 
in einem Kirchspiele Württembergs ihren Wohnsitz im rechtlichen Sinne des Wortes haben. 
Hat ein Mitglied der evangelischen Landeskirche seinen Wohnsitz in mehreren Kirch- 
spielen Württembergs, so ist er Kirchengenosse dieser sämmtlichen Kirchspiele. 
Mitglieder der Landeskirche, welche keinen Wohnsitz innerhalb des Landes haben, 
sind Kirchengenossen desjenigen Kirchspiels, in welchem sie einen Aufenthalt von längerer 
Dauer genommen haben. 
Als Aufenthalt von längerer Dauer gilt derjenige, welcher länger als ein Jahr 
gewährt oder für welchen der Aufziehende einen längeren Zeitraum als ein Jahr in 
Aussicht genommen hat. 
Art. 6. 
Die Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinde erlischt durch das Aufgeben des Wohn- 
sitzes oder des Aufenthalts (Art. 5) im Bezirke derselben, durch Austritt oder Ausschluß 
aus der Kirche. 
Der Austritt muß, um Wirksamkeit zu haben, bei dem Vorsitzenden des Kirchen- 
gemeinderaths von dem Austretenden selbst mündlich oder schriftlich angezeigt werden. 
Die Austrittserklärung tritt erst nach vier Wochen in Kraft. Hierauf ist dem Aus- 
tretenden von dem Kirchengemeinderath durch seinen Vorsitzenden eine Bescheinigung 
darüber auszustellen (vergl. übrigens Art. 68 Abs. 3 und 4). 
Art. 7. 
Darüber, ob die Voraussetzungen der Kirchengemeindegenossenschaft vorhanden sind, 
entscheiden die kirchlichen Organe nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und der 
bestehenden und zu erlassenden Kirchengesetze (vergl. übrigens Art. 90 Abs. 2).
	        
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