Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Art. 12. 
In den Fällen des Art. 2 Ziff. 1 3 wird aus den einzelnen Kirchengemeinderäthen 
für die Berathung und Beschlußfassung in gemeinsamen Angelegenheiten ein Gesamt- 
kirchengemeinderath gebildet. 
Durch Ortsstatut können die regelmäßigen Amtsverrichtungen des Gesamtkirchen- 
gemeinderaths einem engern Rath übertragen werden, dessen Mitglieder von den Kirchen- 
gemeinderäthen der einzelnen Kirchengemeinden je auf eine Wahlperiode aus ihrer Mitte 
durch Wahl berufen werden. 
Die nähere Bestimmung der Gegenstände, welche dem weiteren Gesamttkirchen- 
gemeinderath (Abs. 1) vorbehalten werden wollen, sowie die Feststellung der Zahl der 
Mitglieder, beziehungsweise der Verhältnißzahl der geistlichen und weltlichen Mitglieder 
des engern Naths (Abs. 2) bleibt dem Ortsstatut überlassen. 
Die Mitgliederzahl des engern Raths (Abs. 2) muß mindestens ein Drittel aller 
Mitglieder der einzelnen Kirchengemeinderäthe betragen. 
Art. 13. 
Kommt eine Wahl des Kirchengemeinderaths überhaupt nicht zu Stande, oder wei- 
gern sich so viele der gewählten Mitglieder, das Amt zu übernehmen oder ausznüben, 
daß der Kirchengemeinderath nicht mehr beschlußfähig ist, so ist das Evangelische Kon- 
sistorium befugt, eine kommissarische Verwaltung einzusetzen. 
Der kommissarischen Verwaltung kommen sämmtliche Befugnisse des Kirchengemeinde- 
raths in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Kirchengemeinde zu. 
Die Amtsthätigkeit dieser Verwaltung dauert bis zu dem Zeitpunkt, wo der Kirchen- 
gemeinderath durch eine spätestens binnen drei Jahren anzuberaumende Neuwahl wieder 
gebildet sein wird. 
Art. 14. 
Wenn so viele Mitglieder des Kirchengemeinderaths wegen persönlicher Betheiligung 
an einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Kirchengemeinde verhindert sind, daß 
Beschlußfähigkeit nicht mehr vorhanden ist, so kommt in dieser Sache die Vertretung der 
Kirchengemeinde an Stelle des Kirchengemeinderaths dem Evangelischen Konsistorium zu. 
Art. 15. 
Die Wahl wird mittels geheimer Stimmgebung vorgenommen. 
Wenn im ersten Wahltermin nicht mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten
	        
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