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abgestimmt hat, ist die Wahl in einem späteren Termine fortzusetzen. Hierauf ist sie
ohue Rücksicht auf die Zahl der abgegebenen Stimmen gültig.
Als gewählt sind diejenigen zu betrachten, welche die meisten Stimmen erhalten haben
(vergl. übrigens Art. 23 Abs. 1). Bei gleicher Stimmenzahl geht der ältere dem jüngeren vor.
Ueber Beanstandungen des Wahlverfahrens entscheidet der Kirchengemeinderath, vor-
behältlich einer binnen der Ausschlußfrist von zwei Wochen anzubringenden Beschwerde
an das Evangelische Konsistorium.
Gegen die Entscheidung des Evangelischen Konsistoriums ist binnen derselben Aus-
schlußfrist eine weitere Beschwerde an das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens
statthaft, dessen Entscheidung endgültig ist (vergl. Art. 20 und 21).
Das Nähere hinsichtlich des Wahlverfahrens wird im Verordnungswege bestimmt.
Art. 16.
Die Wahl erfolgt auf die Dauer von sechs Jahren.
Je nach drei Jahren tritt die Hälfte der gewählten Mitglieder aus, jedoch nicht,
bevor die Nachfolger eingeführt sind.
Die Austretenden können wieder gewählt werden.
Das erstmalige Austreten nach drei Jahren wird durch das Loos bestimmt.
Art. 17.
Stimmberechtigt zur Wahl der weltlichen Mitglieder des Kirchengemeinderaths sind
alle männlichen über fünfundzwanzig Jahre alten selbständigen Kirchengemeindegenossen
(Art. 5).
Als selbständig ist nur derjenige zu betrachten, welcher einen eigenen Hausstand hat,
oder ein öffentliches Amt bekleidet, oder ein eigenes Geschäft, beziehungsweise als Mitglied
einer Familie deren Geschäft führt.
Als selbständig ist nicht zu betrachten, wer ständige Unterstützungen aus Mitteln
der bürgerlichen Armenpflege erhält, und wer unter Vormundschaft steht.
Art. 18.
Ausgeschlossen von der Stimmberechtigung ist, wer in Folge strafrichterlichen Urtheils
der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig ist, oder wer in den letzten der Wahl vorangegangenen
drei Jahren wegen Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs, Meineids, Urkundenfälschung
in gewinnsüchtiger Absicht, Gotteslästerung, Beschimpfung der evangelischen Kirche oder