Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Art. 55. 
Der Kirchenpfleger sowohl als die übrigen Mitglieder des Kirchengemeinderaths 
haben mit Sorgfalt darauf zu achten, daß das Ortskirchenvermögen und die einzelnen 
Stiftungen bestmöglich verwaltet werden, der Grundstock unangegriffen erhalten bleibe, 
die Erträgnisse dieser Fonds und die sonstigen Forderungen der Kirchenpflege pünktlich 
eingezogen, die Naturalien bestmöglich verwahrt und verwerthet, die Kapitalien hinlänglich 
versichert, alle unnöthigen Ausgaben vermieden und insbesondere die Stiftungen nicht 
mit fremdartigen Lasten und Ausgaben beschwert werden, wie auch andererseits, daß die 
den Stiftungen nach dem Willen der Stifter und ihrer ursprünglichen Bestimmung ob- 
liegenden Ansgaben wirklich und vollständig geleistet werden. 
Der Kirchenpfleger ist dem Kirchengemeinderath untergeordnet und an dessen Beschlüsse 
gebunden. Der Kirchengemeinderath überwacht seine Amtsführung, unbeschadet der Ver- 
antwortlichkeit des Vorsitzenden für seine nächste Beaufsichtigung, namentlich bezüglich der 
erforderlichen Kassenvisitationen. 
Dem Kirchengemeinderath kommt innerhalb der in Art. 52 Abs. 1 bestimmten Grenze 
eine Disziplinarstrafgewalt gegen den Kirchenpfleger zu. Beziglich des Beschwerderechts 
findet Art. 52 Abs. 4 Anwendung. 
Art. 56. 
Die Kirchenpflegrechnungen sind von dem Kirchengemeinderath zu prüfen und nach 
vorgängiger Revision durch einen geprüften Rechnungsverständigen von der kirchlichen 
Behörde abzuhören, welche sodann dieselben dem Oberamt zur Einsicht und Prüfung nach 
den in Art. 53 Abs. 2 bezeichneten Nichtungen mittheilt. 
In Anstandsfällen hat das Oberamt die Akten der Kreisregierung vorzulegen, welche 
sodann nach Rücksprache mit dem Evangelischen Konsistorium entscheidet. 
Die staatlich erledigte Kirchenpflegrechnung ist während einer vorher anzukündigenden 
Frist von einer Woche zur Einsichtnahme der Kirchengemeindegenossen aufzulegen. 
Die Kreisregierungen und das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens sind be- 
fugt, jederzeit von der Kassen= und Rechnungsführung der Kirchenpflegen Einsicht zu 
nehmen und die Abstellung etwa gefundener Gesetz= und Ordnungswidrigkeiten zu ver- 
anlassen. 
Bei Gefahr im Verzuge, wenn es sich um eine Maßregel im Sinne des Art. 28. 
Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes handelt, ist auch das Oberamt zur Kassen= und Rechnungs- 
prüfung befugt.
	        
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