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6) die Erlassung der sonstigen zur Ausführung des Uebereinkommens erforderlichen
Vorschriften bleibt dem Verordnungswege und dem Ortsstatut vorbehalten.
Art. 93.
Die Amtsthätigkeit der Stiftungsräthe und Kirchenkonvente in den durch dieses Gesetz
den Kirchengemeinderäthen zugewiesenen Angelegenheiten erlischt mit dem Tage, an welchem
die Kirchengemeinderäthe in Wirksamkeit treten, beziehungsweise mit der Uebertragung
der betreffenden Vermögensverwaltung auf die neuen Organe.
Das Nähere hierüber wird im Verordnungswege bestimmt.
Art. 94.
Den im Amte befindlichen Stiftungspflegern und Theilrechnern solcher Pflegen bleiben
für die Zeit, auf welche sie angestellt sind, ihre Einkommensbezüge ungeschmälert.
Sie treten bis zum Ablauf dieser Zeit in die Funktionen der Kirchenpfleger, bezieh-
ungsweise der Theilrechner ein und es finden auf sie in dieser Eigenschaft die Vorschriften
dieses Gesetzes Anwendung.
Der auf die Kirchengemeinde übergehende Theil ihrer bisherigen Besoldung wird
nach vorgängigem Benehmen mit dem Evangelischen Konsistorium von der Kreisregierung
sestgestellt.
Im Streitfall entscheidet hierüber endgültig das Ministerium des Innern nach vor-
gängigem Benehmen mit dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens.
Art. 95.
Auf den in Art. 93 bezeichneten Zeitpunkt werden die dem gegenwärtigen Gesetze
entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen außer Wirkung gesetzt und die S§. 69
Iu. 4 und 120 —149 des Verwaltungsedikts vom 1. März 1822 in ihrer Wirkung be-
schränkt.
Art. 96.
Auf Hof= und Militärkirchengemeinden findet das gegenwärtige Gesetz keine An-
wendung.
Unsere Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens sind mit der
Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 14. Juni 1887.
Karl.
Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey.