Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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6) die Erlassung der sonstigen zur Ausführung des Uebereinkommens erforderlichen 
Vorschriften bleibt dem Verordnungswege und dem Ortsstatut vorbehalten. 
Art. 93. 
Die Amtsthätigkeit der Stiftungsräthe und Kirchenkonvente in den durch dieses Gesetz 
den Kirchengemeinderäthen zugewiesenen Angelegenheiten erlischt mit dem Tage, an welchem 
die Kirchengemeinderäthe in Wirksamkeit treten, beziehungsweise mit der Uebertragung 
der betreffenden Vermögensverwaltung auf die neuen Organe. 
Das Nähere hierüber wird im Verordnungswege bestimmt. 
Art. 94. 
Den im Amte befindlichen Stiftungspflegern und Theilrechnern solcher Pflegen bleiben 
für die Zeit, auf welche sie angestellt sind, ihre Einkommensbezüge ungeschmälert. 
Sie treten bis zum Ablauf dieser Zeit in die Funktionen der Kirchenpfleger, bezieh- 
ungsweise der Theilrechner ein und es finden auf sie in dieser Eigenschaft die Vorschriften 
dieses Gesetzes Anwendung. 
Der auf die Kirchengemeinde übergehende Theil ihrer bisherigen Besoldung wird 
nach vorgängigem Benehmen mit dem Evangelischen Konsistorium von der Kreisregierung 
sestgestellt. 
Im Streitfall entscheidet hierüber endgültig das Ministerium des Innern nach vor- 
gängigem Benehmen mit dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens. 
Art. 95. 
Auf den in Art. 93 bezeichneten Zeitpunkt werden die dem gegenwärtigen Gesetze 
entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen außer Wirkung gesetzt und die S§. 69 
Iu. 4 und 120 —149 des Verwaltungsedikts vom 1. März 1822 in ihrer Wirkung be- 
schränkt. 
Art. 96. 
Auf Hof= und Militärkirchengemeinden findet das gegenwärtige Gesetz keine An- 
wendung. 
Unsere Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens sind mit der 
Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 14. Juni 1887. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey.
	        
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