Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Erinnerung vom staatlichen Standpunkte vorzulegen, und dürfen vor der Erklärung des 
Ministeriums, daß es eine Erinnerung nicht zu machen finde, nicht erlassen werden. 
Die Staatsaufsicht hat, neben der Wahrung der staatlichen und bürgerlichen Inte- 
ressen im allgemeinen, insbesondere die Erhaltung des Grundstocks und die stiftungsgemäße 
Verwendung der Stiftungen zum Gegenstande. 
« Art. 21. 
Die Vermögensverwaltung des Kirchenstiftungsraths umfaßt: 
1) die örtlichen kirchlichen Stiftungen (Art. 22), sofern und soweit nicht vom Stifter 
eine besondere Verwaltungsbehörde bezeichnet ist; 
2) die Ablösungs-(Abfindungs-) Kapitalien für kirchliche Baulasten und Kultbedürf- 
nisse, die besonderen kirchlichen Fonds (Baufonds u. s. w.); 
3) den Antheil der Pfarrgemeinde an den gemischten Stiftungen (Art. 23); 
4) das sonstige Ortskirchenvermögen, welches nach den Bestimmungen des Art. 21 
dieses Gesetzes auszumitteln ist; 
5) das Kirchenopfer nach Maßgabe der Anordnung der kirchlichen Oberbehörde; 
6) alle etwaigen weiteren Zuwendungen von Vermögen, welche für die Zwecke der 
Pfarrgemeinde oder an das Ortskirchenvermögen werden gemacht werden. 
Auf die Verwaltung des Vermögens der Kirchenpfründen (Pfarr= und Kaplanei- 
stellen), Vikariatsfonds und dergleichen, sowie der Abfindungskapitalien für Baulasten 
an den kirchlichen Pfründgebäulichkeiten, soweit diese Kapitalien in den Besitz und die 
Verwaltung der betreffenden Kirchenpfründen übergegangen sind, findet das gegenwärtige 
Gesetz keine Anwendung. 
Art. 22. 
Als kirchliche Stiftungen sind anzusehen: 
1) diejenigen, welche fundationsmäßig ausschließlich für die Zwecke des Gottesdienstes 
und die Pflege des kirchlichen Lebens bestimmt oder herkömmlich dafür verwendet wor- 
den sind; 
2) die der Armenpflege dienenden Stiftungen, welche nicht in Vollziehung des. 
Art. 11 des Gesetzes vom 17. April 1873 zur Ausführung des Reichsgesetzes über den 
Unterstützungswohnsitz (Reg. Blatt S. 109) in die Verwaltung der Ortsarmenbehörde 
übergegangen sind, wenn dieselben nach dem Willen des Stifters durch kirchliche Organe 
verwaltet oder verwendet werden sollen, oder wenn deren Erträgnisse wenigstens bisher
	        
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