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durch solche Organe verwendet worden sind, oder wenn sie der neben dem speziell für die
kommunale Armenpflege vorhandenen Fonds bestehenden Kirchenpflege zugewendet worden
sind, beziehungsweise in ihr verwaltet werden;
3) Stiftungen für andere milde Zwecke (die Schule u. s. f.), welche nach dem Willen
des Stifters durch kirchliche Organe verwaltet oder verwendet werden sollen, oder wenn
deren Erträgnisse wenigstens bisher durch solche Organe verwendet worden sind;
4) Stiftungen zur Versorgung katholischer Geistlicher,
5) Stiftungen, welche nach der ausdrücklichen Willenserklärung des Stifters nur
für Katholiken errichtet worden sind. Dahin gehören insbesondere Stiftungen für Neu-
kommunikanten, für katholische Schulkinder, für katholische Wittwen und Waisen, und
Stiftungen für das Studium der Theologie, nicht aber Stiftungen für das Studium
in anderen Fakultäten oder für das akademische Studium überhaupt, auch wenn solche
ausschließlich für Angehörige der katholischen Kirche bestimmt sind;
6) Stiftungen, welche ausdrücklich zur bleibenden Erinnerung an einen rein kirchlichen
Akt (z. B. Taufe, Kommunion, Firmung) errichtet worden sind, sowie die sogenannten
Jahrtagsstiftungen;
7) Stiftungen, deren Erträgnisse an den kirchlichen Festen oder in den kirchlichen
Fesizeiten oder an einem Sonntage nach der ausdrücklichen Festsetzung des Stifters zu
vertheilen sind;
8) Stiftungen, deren Erträgnisse in der Kirche oder Sakristei vertheilt werden, oder,
wenn sie älter sind, wenigstens bis zum 1. Juli 1840 in der Kirche oder Sakristei ver-
theilt worden sind;
9) Stiftungen, welche katholische Geistliche für arme Angehörige der Gemeinde, in
welcher sie als Geistliche wirkten, oder welche andere zum ehrenden Andenken an sie, als
Geistliche der Gemeinde, errichtet haben;
10) Stiftungen zur Anschaffung religiöser Bücher und Schriften für Angehörige
der katholischen Kirche.
Die in Ziffer 2, 3, 5, 7 und 8 genannten Stiftungen sind nicht als kirchliche an-
zusehen, falls sich aus den Umständen ergibt, daß von dem Stifter eine kirchliche Stiftung
nicht beabsichtigt war.
Sonstige in Ziffer 1.—10 nicht genannte örtliche Stiftungen gelten als nichtkirchliche, wenn
sich nicht aus den Umständen ergibt, daß der Stifter eine kirchliche Stiftung beabsichtigt hat.