Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Art. 57. 
Die Mitglieder der ortskirchlichen Kollegien sind verpflichtet, über alle als vertrau- 
lich bezeichneten Gegenstände Verschwiegenheit zu beobachten. 
IV. Entlassung von Mitgliedern des Kirchenstiftungsraths und 
Auflösung sowie Ersetzung desselben. 
Art. 58. 
Die Entlassung eines gewählten Mitglieds des Kirchenstiftungsraths muß erfolgen 
1) im Falle des Verlusts der bürgerlichen Ehrenrechte infolge gerichtlichen Urtheils; 
2) im Falle der Verurtheilung wegen eines der in Art. 5 Abs. 1 genannten Ver- 
brechen oder Vergehen; 
3) im Falle des Verlusts der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter infolge 
gerichtlichen Urtheils. 
Sie kann weiter verfügt werden 
1) in den sonstigen Fällen des Verlustes einer zur Wählbarkeit erforderlichen Eigen- 
schaft (vergl. Art. 4), 
2) wegen Verfehlungen in der Amtsführung oder im Wandel, wenn letztere seit der 
Wahl vorgekommen sind. 
Die Entlassung wird, — im Falle des Abs. 2 Ziffer 2 nach Anhörung des Betref- 
fenden — auf den Antrag oder nach vorgängiger Vernehmung des Kirchenstiftungsraths 
von dem bischöflichen Ordinariat ausgesprochen. 
Letzteres ist auch befugt, gewählte Mitglieder von ihrem Amte vorläufig zu entheben, 
sobald ein Verfahren gegen sie anhängig wird, welches ihre Entlassung zur Folge haben kann. 
Gegen den Beschluß des bischöflichen Ordinariats (Abs. 3 und 4) steht dem Betroffenen 
binnen der Ausschlußfrist von zwei Wochen das Recht der Beschwerde an das Ministerium 
des Kirchen= und Schulwesens zu, welches endgültig entscheidet. 
Art. 59. 
Wenn der Kirchenstiftungsrath beharrlich die Erfüllung seiner Pflichten vernachlässigt 
oder verweigert, so kann er sowohl durch das bischöfliche Ordinariat, als auch durch die 
Kreisregierung, unter gegenseitigem Einvernehmen, aufgelöst werden. 
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