Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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mangelung einer solchen, in einem von dem Brennereilokale möglichst entfernten 
Raume im Gehöft des Brennereibesitzers niedergelegt werde. 
Eine zur Aufbewahrung des Destillirgeräths geeignete und willfährige Person 
zu ermitteln, ist Sache des Brennereibesitzers; sie für den Zweck anzuerkennen 
oder nicht, hängt von der Steuerbehörde ab. 
Findet in Maischbrennereien zwischen mehreren Einmaischungen ein Zwischen- 
raum in der Art statt, daß in Maischgefäßen an demselben Tag, wo sie leer 
geworden, nicht wieder eingemaischt wird, so kann die Stenerbehörde verlangen, 
daß jene Maischgefäße für den Tag oder die Tage des Nichtgebrauchs schief ge- 
stellt werden. 
Wenn eine Brennerei ganz ruht, tritt in der Regel Verschluß der Geräthe an Ort 
und Stelle ein, über dessen Anlegung von dem Steuerbeamten eine Verhandlung auf- 
genommen wird, welche bis zur Wiederabnahme des Verschlusses in der Brennerei auf- 
bewahrt werden muß. Ob innerhalb der Betriebszeit einzelne Geräthe und welche außer 
Gebrauch zu setzen, und welches der oben unter a bis d angegebenen Mittel dazu in 
Anwendung kommen soll, ist nach den Umständen von der Steuerbehörde zu bestimmen. 
S. 23. 
Wenn in den im §. 14 erwähnten Fällen der Brennereibetrieb unterbrochen wird, 
so ist dies mit Beachtung der dieserhalb zu erlassenden näheren Anordnungen sogleich der 
Steuerbehörde anzuzeigen, welche die Richtigkeit der Angabe an Ort und Stelle unter- 
suchen läßt und die zu entrichtende Steuer festsetzt. 
B. Vorschristen für die- Beuutzung der Brennereien und Geräthe. 
8. 24. 
Der im §. 10 angeordnete Betriebsplan muß nach dem von der Steuerbehörde vor- 
zuschreibenden Muster für einen vollen Kalendermonat, oder wenn der Betrieb erst im 
Laufe eines Monats beginnen soll, für den noch übrigen Theil des Kalendermonats ein- 
gereicht werden, und die Einreichung mindestens drei Tage vor der ersten Einmaischung 
erfolgen. 
Außer den im §. 14 erwähnten Fällen kann eine Abänderung des angemeldeten 
Betriebs einmal im Monate dann gestattet werden, wenn der Betrieb dadurch verstärkt wird. 
2 
1. Versahren bei 
zujälligen Unker- 
brechungen des 
Betriebes. 
AA. Maischbren- 
nereien. 
1. Anmeldung 
des Metriebes.
	        
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