Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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IV. Rechte und Pflichten der Steuerbeamten bei Ausübung des Dienstes. 
S. 43. 
Das Gebände, in welchem eine Brennerei betrieben wird, wohin auch die Räume, 
in welchen die Gefäße zum Einmaischen, Abkühlen, Kochen und Dämpfen des Materials 
aufgestellt sind, sowie die Gefäße, in welchen nicht mehlige Stoffe, und die Räume, in 
denen außer Gebrauch gesetzte Theile des Destillirgeräths aufbewahrt werden, gehören, 
kann, sobald die Brennerei zum Betriebe angemeldet ist, zu jeder Zeit, sonst aber nur 
von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr von den Stenerbeamten behufs der Nevision be- 
sucht, und muß ihnen zu dem Behufe sogleich geöffnet werden. 
So lange in der Brennerei gearbeitet wird, muß der Zugang derselben stets unver- 
schlossen sein. * 
In derselben erstreckt sich die Revisionsbefugniß der Beamten darauf, nachzusehen, daß 
a) überhaupt die Brennereigeräthe unverändert, so wie sie angegeben und bezeichnet 
worden, auch keine unangemeldeten Geräthe vorhanden sind, und außer Gebrauch 
gesetzte Geräthe sich noch in diesem Zustande befinden; 
der abgegebene Betriebsplan in allen Theilen pünktlich befolgt werde, auch, 
insofern aus nicht mehligen Stoffen gebrannt wird, keine unangemeldete Gefäße 
mit dergleichen Stoffen vorhanden sind. 
Ist gegründeter Verdacht vorhanden, daß Unterschleife, um dem Staat die schul- 
digen Gefälle zu verkürzen, begangen worden, und deßhalb eine förmliche Haussuchung 
erforderlich, es sei bei Personen, welche Brennerei betreiben, oder bei anderen, so 
darf sie nur unter Beachtung der für Haussuchungen im Allgemeinen vorgeschriebenen 
Formen und an solchen Orten stattfinden, die zur Begehung des Unterschleifs oder Ver- 
heimlichung von Beständen steuerpflichtiger Gegenstände geeignet sind. 
F. 46. 
Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen sind verbunden, 
den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten, oder leisten zu lassen, welche 
erforderlich sind, um die ihnen obliegenden Geschäfte, es mögen solche in Revision des 
Betriebs, Nachmessung der Geräthe, Anlegung des Verschlusses oder Feststellung des 
—— 
I. Rcvisions= 
befugniß der 
Steuerbeamten. 
a) Besuch der 
Gewerbsräume. 
b) Haussuch- 
ungen. 
e) Verhalten 
derjenigen, bei 
welchen revidir! 
wird.
	        
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