Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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hindert wäre, durch zwei glaubwürdige Zeugen den Befund und die Zeit der Besichtigung 
bescheinigen zu lassen, auch die hierüber aufgenommene Urkunde unverweilt dem Orts- 
steuerbeamten zuzustellen. 
Wird durch das eingetretene Hinderniß eine Veränderung im Betriebe für den Rest 
des Monats erforderlich, so ist für diese Zeit ein neuer Betriebsplan einzureichen. 
3) Bei den unter §. 42 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1887 fallenden Brennereien 
sind Abänderungen des angemeldeten Betriebs mit der Maßgabe zulässig, daß die Ab- 
weichung vorher im Betriebsplan bemerkt und binnen 21 Stunden dem Ortssteueramt 
angezeigt werden muß. 
S. 14. 
II) prüfung, Genehmigung und Vollziehung des Betriebsplans. 
(Gesetz vom 8. Juli 1868, S. 25.) 
1) Die Prüfung, Genehmigung und Vollziehung des Betriebsplans ist Obliegenheit 
des Ortssteuerbeamten. Ein hiebei als mangelhaft erfundener und deshalb dem Brennerei- 
inhaber zurückgegebener Betriebsplan ist als nicht eingereicht zu betrachten. 
2) Der Betriebsplan ist als vollzogen anzusehen, sobald das eine Exemplar des- 
selben dem Brennereiinhaber durch den Ortssteuerbeamten genehmigt eingehändigt 
worden ist. 
Dieses Exemplar ist von dem Brennereiinhaber an der für die Aufbewahrung der 
Brennereibeschreibung bestimmten Stelle (oben §. 6, Ziffer 5, Abs. 2) zur Einsicht der 
Steuerbeamten niederzulegen und unversehrt zu erhalten. 
S. 15. 
12) RKückgabe des Betriebsplans. 
(Gesetz vom 8. Juli 1868, S. 25.) 
Der in der Brennerei niedergelegte Betriebsplan ist nach Ablauf der Betriebszeit 
von dem Brennereiinhaber alsbald, längstens aber binnen der Frist von 3 Tagen, dem 
rtssteuerbeamten zuzustellen, welcher auf Verlangen das andere Exemplar des Betriebs- 
blaus zurückzugeben hat.
	        
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