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hindert wäre, durch zwei glaubwürdige Zeugen den Befund und die Zeit der Besichtigung
bescheinigen zu lassen, auch die hierüber aufgenommene Urkunde unverweilt dem Orts-
steuerbeamten zuzustellen.
Wird durch das eingetretene Hinderniß eine Veränderung im Betriebe für den Rest
des Monats erforderlich, so ist für diese Zeit ein neuer Betriebsplan einzureichen.
3) Bei den unter §. 42 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1887 fallenden Brennereien
sind Abänderungen des angemeldeten Betriebs mit der Maßgabe zulässig, daß die Ab-
weichung vorher im Betriebsplan bemerkt und binnen 21 Stunden dem Ortssteueramt
angezeigt werden muß.
S. 14.
II) prüfung, Genehmigung und Vollziehung des Betriebsplans.
(Gesetz vom 8. Juli 1868, S. 25.)
1) Die Prüfung, Genehmigung und Vollziehung des Betriebsplans ist Obliegenheit
des Ortssteuerbeamten. Ein hiebei als mangelhaft erfundener und deshalb dem Brennerei-
inhaber zurückgegebener Betriebsplan ist als nicht eingereicht zu betrachten.
2) Der Betriebsplan ist als vollzogen anzusehen, sobald das eine Exemplar des-
selben dem Brennereiinhaber durch den Ortssteuerbeamten genehmigt eingehändigt
worden ist.
Dieses Exemplar ist von dem Brennereiinhaber an der für die Aufbewahrung der
Brennereibeschreibung bestimmten Stelle (oben §. 6, Ziffer 5, Abs. 2) zur Einsicht der
Steuerbeamten niederzulegen und unversehrt zu erhalten.
S. 15.
12) RKückgabe des Betriebsplans.
(Gesetz vom 8. Juli 1868, S. 25.)
Der in der Brennerei niedergelegte Betriebsplan ist nach Ablauf der Betriebszeit
von dem Brennereiinhaber alsbald, längstens aber binnen der Frist von 3 Tagen, dem
rtssteuerbeamten zuzustellen, welcher auf Verlangen das andere Exemplar des Betriebs-
blaus zurückzugeben hat.