Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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dem Kameralamt überwiesen worden ist, dem Stenerkollegium. Jedoch können die Orts- 
vorsteher Zahlungsfristen für die von ihnen angesetzten Sporteln über den Termin hin- 
aus, auf welchen die Vierteljahrsrechnungen abzuschließen sind, nicht ohne Genehmigung 
des Oberamts bewilligen. 
Fristen für Zahlung von Sporteln dürfen nur in dringlichen Fällen bei erwiesener 
zeitlicher Zahlungsunfähigkeit des Sportelpflichtigen bewilligt werden. Solche Bewilli- 
gungen können sowohl von der bewilligenden Behörde als von den vorgesetzten Behörden 
jederzeit widerrufen werden. Die fristenweise Bezahlung der unter Nr. 17 und l8 des 
Tarifs bezeichneten Sporteln durch Abzüge am Diensteinkommen innerhalb Jahresfrist ist 
jedoch nicht zu erschweren. 
S. S. 
Soweit nicht andere Bestimmungen getroffen werden, ist für die Ermächtigung zu 
abgängiger Verrechnung uneinbringlicher Ausstände die der Einzugsbehörde zunächst vor- 
gesetzte Behörde zuständig, für die von den Kameralämtern einzuziehenden Ausstände das 
Steunerkollegiuim. 
§. 9 (zu Art. 6). 
Der Sportelansatz für die Ausstellung von Reisepässen, Staatsangehörigkeitszeng- 
nissen, Wandergewerbescheinen (Tarif Nr. 88 Ziff. 1 5) und Zeugnissen, für Beglau- 
bigungen, Abnahme von Eiden und Löschungen im Handelsregister, sowie für die Erthei- 
lung der Erlaubniß zu Schaustellungen (Tarif Nr. 65 Ziff. 2) kann bei nachgewiesener 
gänzlicher Mittellosigkeit der Betheiligten von der zum Ansatz zuständigen Behörde unter- 
lassen oder zurückgenommen werden. 
S. 10. 
Gesuche um Nachlaß von Sporteln im Guadenwege sind bei der Behörde, welche die 
Sportel angesetzt hat, anzubringen und von dieser dem vorgesetzten Ministerium beziehungs- 
weise der etwa auf Grund besonderer Vorschrift an Stelle desselben zur Erledigung solcher 
Gesuche ermächtigten Behörde vorzulegen. 
S. 11. 
Wird eine bereits bezahlte Sportel nachgelassen oder herabgesetzt oder deren Ansatz 
aufgehoben, oder die Zahlung der Sportel einem andern als demjenigen, welcher sie be- 
zahlt hat, auferlegt, so ist der bezahlte beziehungsweise zu viel bezahlte Betrag aus der 
Sportelkasse derjenigen Behörde, welche die betreffende Sportel seiner Zeit erhoben und
	        
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