Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Nr. 93. Ziffer 6 Erlaubniß zu einem vorübergehenden Wirthschaftsbetrieb auf einem 
Jahrmarkt (Reichsgewerbeordnung §. 67 Abs. 2) oder bei einer ähnlichen 
besonderen Veranlassung, sowie zum Feilbieten geistiger Getränke in den 
JFällen des §. 42 a Abs. 3 und §.56 Abs. 2 Ziffer 1 der Reichsgewerbeordnung. 
S. 4. 
Bei den Sportelansätzen und bei den Einträgen in die Rechnungen und Kontroll- 
verzeichnisse ist die Tarifnummer und die Unterabtheilung derselben, auf welche der 
Sportelansatz sich gründet, beizufügen. 
Gesuche um Nachlaß von Sporteln im Gnadenwege sind bei der Behörde, welche 
die Sportel angesetzt hat, anzubringen und von dieser im Instanzenweg dem Ministerium 
beziehungsweise der etwa auf Grund besonderer Vorschrift an Stelle desselben zur Erledigung 
solcher Gesuche ermächtigten Behörde vorzulegen. 
Zum Sportestarif. 
F. 6. 
Zu Nr. 5. Arzneimischungen. 
Der Sportelansatz ist mit dem Bescheid des Medizinalkollegiums in Rubrik e der 
nach der Ministerialverfügung vom 15. Februar 1877 einzureichenden drei Exemplare der 
Anzeigen einzutragen. 
Das dem nachsuchenden Apotheker zu verabfolgende Exemplar des Bescheids ist von 
dem Oberamtsphysikat dem Oberamt zu übergeben und von letzterem unter Einziehung 
der Sportel an den Apotheker auszuhändigen. 
S. 7. 
Zu Nr. 7. Ausstocken von Waldungen. 
Bei Zurückziehung eines von einer Körperschaftsbehörde eingereichten Waldausstockungs- 
gesuches ist die Sportel, wenn die Zurückziehung in der Bezirksinstanz erfolgt, von dem 
Forstamt (ohne Mitwirkung des Oberamts, vgl. Art. 16 Abs. 1 des Forstpolizeigesetzes 
dom 8. September 1879), wenn solche in der Instanz der Forstdirektion, Abtheilung für 
Körperschaftswaldungen, erfolgte, von dieser letzteren, und zwar auch dann anzusetzen, 
wenn die Akten von dem Forstamt dem Oberamt beziehungsweise von der Forstdirektion,
	        
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