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selben, ebenso von jeder Erweiterung der ertheilten Wirthschaftsbefugnisse und von der
(ertheilung der Erlaubniß zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus, unter Be-
zeichnung des mit der Erlanbnißertheilung verbundenen Sportelansatzes Mittheilung
zu machen.
Ebenso haben die Ortsvorsteher von jeder Ertheilung der Erlaubniß zu einem vor-
übergehenden Wirthschaftsbetrieb auf einem Jahrmarkt oder bei einer ähnlichen beson-
deren Veranlassung (§. 42a Abs. 3, §. 56 Abs. 2 Ziffer 1 und §. 67 Abs. 2 der Reichs-
Gewerbe-Ordnung) sowie von der hiefür angesetzten Sportel das Ortssteueramt in Kennt-
niß zu setzen.
Ueber Gesuche um Nachlaß von Wirthschaftskonzessionssporteln sind wie bisher von
den Oberämtern die Kameralämter um gutächtliche Aeußerung anzugehen, während die
(inholung einer Aeußerung des Stenerkollegiums nicht mehr erforderlich ist.
S. 25.
Die durch die Ministerialverfügung vom 1. Juni 1881 (Amtsblatt Seite 169) vor-
geschriebene Anfertigung statistischer Uebersichten über die auf Grund des Allgemeinen
Sportelgesetzes angesetzten Sporteln hat vom 1. Oktober 1887 an nicht mehr zu erfolgen.
S. 26.
Durch vorstehende Bestimmungen werden die Vollzugsvorschriften zu dem Allgemeinen
Sportelgesetz vom 21. März 1881 und zwar die Ministerialverfügungen vom 4. April 1881
(Amtsblatt des Ministerinms des Jnnern Seite 101), vom 1. Juni 1881 (Amtsblatt
des Ministeriums des Innern Seite 169), vom 3. November 1882 (Amtsblatt des Mini-
steriums des Junern Seite 404) und vom 22. Dezember 1882 (Reg. Blatt 1883 S. 1),
sowie der Ministerialerlaß vom I. September 1881 (Amtsblatt des Ministeriums des
Annern Seite 264) ersetzt.
Stuttgart, den 26. September 1887.
Schmid.