Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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8. 18. 
Die schriftlichen Arbeiten und Zeichnungen sind am Schlusse eines halben Tages 
beziehungsweise der für ihre Fertigung bestimmten längeren Frist (§. 12) von jedem 
Kandidaten mit seiner Namensunterschrift versehen dem Kustos zu übergeben und sofort 
von diesem nach vorgängiger Beurkundung der Zeit der Uebergabe auf jeder Arbeit ver- 
schlossen dem betreffenden Referenten zuzustellen. 
Die nach Ablauf eines halben Tages, beziehungsweise der bestimmten längeren Lö- 
sungsfrist, noch unvollendeten Arbeiten sind in diesem unvollendeten Zustand abzugeben. 
Nach der Uebergabe einer Ansarbeitung an den Kustos darf eine Aenderung oder 
ein Beisatz nicht mehr gemacht werden. 
8. 14. 
Vor erfolgter Abgabe seiner schriftlichen Arbeiten darf kein Kandidat das Prüfungs- 
zimmer verlassen, oder mit irgend einem Dritten ohne Vermittlung des Kustos in 
mündlichen oder schriftlichen Verkehr treten. 
Nur in dringenden Fällen kann ein Austritt der Kandidaten unter angemessener 
Kontrole gestattet werden. 
F. 15. 
Das in §. 14 erwähnte Verbot, sowie das Verbot des Gebrauchs von Hilfsmitteln 
jeder Art, soweit solche nicht ausdrücklich gestattet sind (vergl. §. 6 der Verordnung vom 
I. November 1872), desgleichen das Verbot der Kollusion zwischen den Examinanden ist 
den versammelten Kandidaten nnmittelbar vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung 
mittelst Vorlesung des angeführten §. 6 der Verordnung vom 1. November 1872 durch 
den Kustos besonders einzuschärfen. 
8. 16. 
Wahrnehmungen von Uebertretungen der in den 88. 14 und 15 erwähnten Verbote 
hat der Kustos unter Wegnahme vorgefundener Hilfsmittel unverweilt dem Vorstande 
der Prüfungskommission anzuzeigen. 
Sofort ist von der Prüfungskommission nach Befund der Umstände über die Aus- 
schließung der betreffenden Kandidaten (§. 6 der Verordnung vom 1. November 1872) 
Beschluß zu fassen und dieser unter Anführung des Sachverhalts in das Protokoll über 
die Prüfung aufzunehmen.
	        
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