Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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8. 17. 
Nach dem Schluß der schriftlichen Prüfung werden 
A) gleichmäßig die Kandidaten des Hochbau- und Ingenieurfachs in 
Baumaterialienlehre, 
8) besonders 
a) die Kandidaten des Hochbaufaches in 
Encyklopädie der Ingenieurwissenschaft 
(Grundzüge des Straßen-, Eisenbahn-, Brücken= und Wasserbaus), 
5) die Kandidaten des Ingenieurfachs in 
1) Baugeschichte, 
2) Maschinenkunde 
von den betreffenden Neferenten und Korreferenten in Gegenwart des Vorstands der 
Prüfungskommission in der Regel in Abtheilungen von vier Examinanden, welche in 
alphabetischer Reihenfolge aufgerufen werden, in der Weise mündlich geprüft, daß die 
Prüfung jeder Abtheilung in einem Fach mindestens eine Viertelstunde währt. 
8. 18. 
In gleicher Weise (§. 17) findet auch in den Fächern der schriftlichen Prüfung 
(§. 17 der Verordnung vom 4. November 1872), mit Ausnahme der praktischen Geome. 
trie, insoweit als die Arbeiten der Kandidaten hiezu Anlaß geben, eine mündliche Prü- 
fung statt, welche hauptsächlich auf die Erläuterung von Unbestimmtheiten in den schrift- 
lichen Arbeiten, auf die Verbesserung von Fehlern und Lücken in denselben und auf die 
Erforschung der Selbstständigkeit der Arbeiten zu richten ist. 
S. 19. 
Weiter wird mit sämmtlichen Kandidaten des Hochbau= und Ingenieurfachs in der 
praktischen Geometrie von dem betreffenden Referenten und Korreferenten in Anwesenheit 
des Vorstands der Prüfungskommission oder dessen Stellvertreters eine mündliche Prü- 
fung unter Auwendung der erforderlichen Instrumente, soweit nothwendig im Freien, 
vorgenommen. 
Die Dauer dieser Prüfung ist so zu bemessen, daß sie sich je nach der Zahl der 
Kandidaten auf einen bis zwei Tage erstreckt.
	        
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