Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

Das Dentsche Reith und seine einzelnen Slieder. (März 19.) 51 
ist, daß die beiden anderen Dreibundmächte, insbesondere Italien 
damit einverstanden sind. 
19. März. (Preuß. Abgeordnetenhaus.) Erste Beratung 
des Gesetzentwurfs über die Regelung der Richtergehälter. 
Das Gesetz führt das Dienstalterstufensystem ein. Der Anfangspunkt 
des Dienstalters, das für die Bemessung des Gehalts maßgebend sein soll, 
ist der Tag der etatsmäßigen Anstellung. Die Dienstalterszulagen werden 
in dreijährigen Zwischenräumen verliehen. Es wird eine Gehaltsstala von 
neun Stufen mit zwei Zulagen zu 600 JX und sechs Zulagen zu 400 A 
gebildet, so daß das Höchstgehalt in 24 Jahren erreicht wird. Ferner 
macht die Vorlage (§ 8) die Ernennung der Gerichtsassessoren von dem 
Bedarf abhängig und stellt den Referendaren, welche die große Staats- 
prüfung bestanden haben, aber nicht zu Gerichtsassessoren ernannt werden, 
nur ein Zeugnis über das Bestehen der Prüfung und Ausscheidung aus 
dem Justizdienst in Aussicht. — Justizmin. Schönstedt: Der Gesetzentwurf, 
welcher die Ausdehnung des Dienstalterstufensystems auf die Beamten des 
höheren Justizdienstes bezweckt, ist erst jetzt eingebracht worden, weil hin- 
sichtlich der richterlichen Beamten besondere Schwierigkeiten obwalten. Da 
die für die Richtergehälter geltenden Grundsätze gesetzlich festgelegt sind, 
können sie auch nur auf dem Wege des Gesetzes abgeändert werden. Das 
Dienstalterstufensystem wird große Ungleichheiten in den Richtergehältern be- 
seitigen; wenn auch jetzt Härten nicht ganz zu vermeiden sind, so ist doch 
versucht worden, sie möglichst herabzumindern. Eine Erhöhung der Gehälter 
wird nicht herbeigeführt, das Minimal= und Maximalgehalt bleibt das- 
selbe. Soweit Etatserhöhungen eintreten, hat der Herr Finanzminister seine 
Bereitwilligkeit dazu in Aussicht gestellt. Direkte Vorteile haben die älteren 
Richter, die auch zunächst Berücksichtigung verdienen. Das Dienstalter wird 
von der Zeit der etatsmäßigen Anstellung ab gerechnet, weil dies den 
Prinzipien des Dienstalterstufensystems entspricht. Ebenso muß die Zahl 
der in den Justizdienst eintretenden Gerichtsassessoren beschränkt werden, um 
die Wartezeit als Assessor abzukürzen. So wie seither konnte es nicht 
weitergehen, man muß die Zahl der Anwärter dem Maße des Bedürfnisses 
anpassen. Nach Lage der Dinge ist die Justizverwaltung verpflichtet, Ju- 
risten, welche die große Staatsprüfung bestanden haben, eine mehrjährige 
Ausbildung zu geben, auf Grund deren sie dann in jedem Ressort zu ver- 
wenden sind. Oft geht dann das beste Material zu anderen Verwaltungen 
über. Wenn dieses Gesetz durchgeht, wird die Justizverwaltung für sich 
selbst die besten Kräfte in Anspruch nehmen. Niemand hat in Preußen 
auf Grund einer erworbenen Befähigung das Recht auf ein Staatsamt. 
Die Beschränkung in der Justiz kann aber nur am Ende des Vorbereitungs- 
dienstes eintreten. Ich erkenne an, daß es den Eltern eine Beruhigung 
war, daß wenigstens in einem Ressort ihre Söhne sichere Aussicht hatten, 
eine feste, wenn auch bescheidene Stellung zu erlangen. Aber diese Aus- 
sicht wurde infolge des ungeheuren Andranges immer ungewisser. Nach 
Mitteilung zahlenmäßiger Belege für den starken Zudrang zur Justizkarriere 
führt der Minister weiter aus: Der Staat sei doch keine Versorgungs- 
anstalt für alle die, welche keinen anderen Beruf ergreifen wollten. Warum 
strebe denn alles dem juristischen Studium zu? Hier müsse eine Grenze 
gezogen werden. Allerdings seien gerade gegen diesen Punkt die heftigsten 
Angriffe in der Presse erfolgt, er solle einen Eingriff in die Unabhängigkeit 
des Richterstandes, sowie die Auswahl der Richter nach religiösen, politi- 
schen und militärischen Rücksichten oder nach Konnexion ermöglichen und 
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