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Die Kaution verfällt zu Gunsten der Staatskasse
1) zu einem Viertheil ihres Betrags, falls nicht binnen drei Monaten von der Aus-
folgung dieser Konzessionsurkunde an mit dem Bau der Bahn begonnen;
2) in ihrem ganzen Betrag, falls der vorgeschriebene Termin für die Vollendung
und Inbetriebsetzung der Bahn nicht eingehalten wird.
§. 12.
Die ertheilte Konzession kann von dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, für erloschen erklärt werden, wenn eine der
allgemeinen oder besonderen Bedingungen derselben nicht erfüllt wird und eine Auffor-
derung zur Erfüllung binnen einer angemessenen Frist ohne Erfolg bleibt.
S. 13.
Kommt der Unternehmer den ihm auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht voll-
ständig nach, so kann, wofern nicht gemäß §. 11 die Kaution für verfallen oder gemäß
§. 12 die ertheilte Konzession für erloschen erklärt wird, das K. Ministerium der aus-
wärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, ihm hiezu angemessenen
Termin bestimmen und nach dessen fruchtlosem Ablauf die getroffenen Anordnungen auf
Kosten des Unternehmers zum Vollzug bringen, auch gegen denselben mit Geldstrafen
bis zu 1000 für den einzelnen Fall einschreiten, welch letzteren sich der Unternehmer
als konzessionsmäßig festgesetzten Konventionalstrafen unterwirft.
S. 14.
Der Unternehmer darf den Betrieb der Bahn nur mit Genehmigung des K. Mini-
steriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, aufgeben.
Will er die Bahn veräußern, verpfänden oder verpachten, so hat er hiezu gleichfalls
Genehmigung einzuholen.
8. 15.
Falls die Regierung gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 18. April 1843, betreffend
den Bau von Eisenbahnen, die Abtretung der Bahn an den Staat verlangt, so ist sie
berechtigt, gleichzeitig die zur Zeit der Abtretung vorhandenen beweglichen Gegenstände
an Transportmaterial, Betriebsgeräthschaften, Vorräthen ꝛc. gegen Erstattung des von
Sachverständigen festgestellten Werths an sich zu ziehen.