Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Anlage B (zu §. 9). 
Bestimmungen 
über die Beschaffenheit der Mobilmachungspferde. 
In Ansehung der Pferde, welche im Falle einer Mobilmachung beschafft werden, wird Fol- 
gendes festgesetzt: 
1) Kürassierpferde sollen nicht unter 1 m 65 cm, 
2) Pferde für die übrige Kavallerie und reitende Artillerie, sowie Reitpferde überhaupt nicht 
unter 1 m 57 cm, 
3) Artillerie= und Trainstangenpferde, sowie die für Fuhrpark= und ähnliche Kolonnen geeigneten 
schweren Zug pferde nicht unter 1 m 62 cm, 
4) Artillerie= und Trainvorderpferbe nicht unter 1 m 57 cm 
groß sein. 
Wenn auch nöthigenfalls zum Theil Pferde von niedrigerem Maß, als das angegebene au- 
genommen werden können, so darf doch hierbei in der Regel nicht unter 1 m 55 cm herabgegangen 
werden. Aeußerstenfalls kann unter den Reitpferden der Fußtruppen und des Trains bis zu einem 
Fünftel der Gesammtzahl eine Größe von 1m 53 cm als genügend angesehen werden. Dem Alter 
nach sind Pferde zwischen 6 und 14 Jahren am geeignetsten für den Kriegsdienst. 
Hengste, tragende Sinten und Mutterstuten, die unter 3 Monate alte Fohlen nähren, alle mit 
Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Dienst der Kavallerie untauglich machenden Mängeln, 
als z. B. Blindheit, Spathlähmung, schadhaften Hufen (als Voll= oder Zwanghuf, Steingallen, Horn- 
kluft oder Hornspalten, Strahlkrebs u. s. w.), behafteten Pferde werden nicht angenommen, einängige 
zu Wagenpferden nur, wenn der Verlust des Auges von äußerer Verletzung und nicht von innerer 
Krankheit herrührt. 
Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch den Augenschein bekundet, 
oder wenn durch einen Deckschein in beglaubigter Form nachgewiesen wird, daß die Stute nach mehr- 
fachen Versuchen den Hengst nicht mehr angenommen hat. 
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsatz zu beachten, daß erstere dem 
beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und daß alsdamn ein oder der andere unwesent- 
liche Fehler, der unter anderen Umständen die Annahme eines Pferdes ausschließen würde, keinen 
Grund zur Zurückstellung geben kann. 
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