Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

Anlage C. (zu 88. 21, 26, 27, 33). 
Nationale 
der 
als kriegsbrauchbar anerkannten und ausgehobenen“) Mobilmachungspferde 
aus dem Oberamtsbezirk 
*) 1) In den Blanquets für die Musterungskommission fallen die Worte „und ausgehobenen“ sort. 
2) Reservepferde sind nicht in das National der ausgehobenen Mobilmachungspferde aufzu- 
nehmen, sondern in besonderen Nationalen zu verzeichnen. 
3) In den für die Transportführer bestimmten Nationalen (§. 33) ist die Bezeichnung des 
Truppentheils 2c., für welchen die Pferde bestimmt sind, der Ueberschrift beizufügen. 
4) Die Nationale sind am Schluß von den Aushebungskommissarien und Taxatoren durch 
Namensunterschrift und Datum zu vollziehen.
	        
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