Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende, mit den Verein— 
barungen des Vertrages selbst gleich verbindliche Erklärungen aufgenommen worden: 
1) Die Königlich Württembergische Regierung erklärt sich bereit, alle Tarife und 
Tarifänderungen für sämmtliche auf Preußischem Staatsgebiete belegene Württembergische 
Bahnen bei ihrem Eintritt, Tariferhöhungen aber mindestens sechs Wochen vor ihrem 
Inkrafttreten, öffentlich bekannt zu machen. 
2) Die vertragschließenden Theile sind darin einig, daß die Bestimmungen des 
Gesetzes vom 20. Dezember 1875 (Reichsges. Blatt S. 318 ff.), betreffend die Abänderung 
des §. 4 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871, 
auf die innerhalb des Reichspostgebietes belegenen Strecken der Bahn Tuttlingen—Sig- 
maringen (Inzigkofen) Kraft Gesetzes Anwendung finden. 
Die mit dem vereinbarten Entwurfe übereinstimmend befundenen zwei Ausfertigungen 
des Vertrages sind hierauf von den beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet und unter- 
siegelt worden, und es haben der Königlich Württembergische Bevollmächtigte und die 
Königlich Preußischen Bevollmächtigten je eine Ausfertigung des Vertrages und des 
Schlußprotokolles entgegengenommen. 
So geschehen zu Berlin, den 15. Juni 1887. 
Karl von Schmid. Gustav Schmidt. Dr. Paul Micke. 
gekanntmachung des Königlichen Staatsministeriums, 
betreffend die Veröffentlichung der zur Vervollständigung des Eisenbahnnetzes im Interesse 
der Landesvertheidigung abgeschlossenen Vereinbarungen. 
Vom 15. November 1887. 
Im Anschluß an die vorstehende Publikation des Staatsvertrags vom 15. Juni 1887 
wird das in Art. 14 desselben erwähnte Abkommen vom 11. März 1887 zwischen dem 
Reiche, Württemberg, Preußen und Baden behufs Herstellung der im Interesse der 
Landesvertheidigung erforderlichen Eisenbahnverbindung von Tuttlingen nach Sigmaringen, 
und wird ferner das Abkommen vom 11. März 1887 zwischen dem Reiche und Würt- 
temberg behufs Regelung der Betheiligung des Reichs und des Königreichs Württemberg 
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