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F. 4.
Das Reich gewährt zu den Herstellungskosten eine Geldleistung ohne Anspruch auf
Verzinsung und Rückzahlung.
8. 6.
Die ziffermäßige Feststellung dieser Geldleistung erfolgt auf Grund des Kosten-
anschlags, welcher im Wege der Vereinbarung auf eine Summe von 6969200 .#∆¾ ab-
geschlossen worden ist.
Von dieser Summe trägt das Königreich Württemberg 20 % vorweg.
Der von der Anschlagssumme hiernach verbleibende Betrag stellt die Leistung des
Reiches dar (F§. 4).
S. 6.
Die Leistung des Reichs gilt als Pauschabfindung in dem Sinne, daß Mehr= oder
Minderausgaben, welche sich gegenüber dem Anschlage bei Ausführung der im §. 1 be-
zeichneten Bauanlagen und Einrichtungen herausstellen, auf Rechnung der Königlich
Württembergischen Regierung kommen.
Einer Rechnungslegung gegenüber dem Reiche bedarf es nicht.
S. 7.
Für den Betrieb, die Unterhaltung und Erneuerung der Anlagen wird die König-
lich Württembergische Regierung ausschließlich aus eigenen Mitteln sorgen.
8. 8.
Das Reich wird seine gemäß §. 5 auf den Gesammtbetrag von 5 575 360 J4 sich
bemessende Geldleistung in Raten durch lleberweisung des seiner Ouote entsprechenden
Theiles des jeweiligen Baubedarfs an die Königlich Württembergische Regierung abführen
und zwar die erste Nate im Höchstbetrage von 500 000-&“ zum Beginne der Bauarbeit,
und die folgenden Raten im Höchstbetrage von einer Million Mark, sobald die Königlich
Württembergische Regierung mittheilt, daß die bisherigen Baugelder bis auf 10000.#4
aufgebraucht seien, oder daß größere den vorhandenen Bestand übersteigende Zahlungen
numittelbar bevorstehen.
S. 9.
Die Genehmigung der gesetzgebenden Faktoren bleibt, soweit erforderlich, vorbehalten.