Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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sowie von zwei richterlichen Beamten. Unter den fünf Mitgliedern muß sich je ein Ver- 
treter der Genossenschaftsvorstände und der Arbeiter befinden. 
Ein stellvertretendes ständiges Mitglied des Landesversicherungsamts darf mit Stimm- 
recht nur dann zugezogen werden, wenn ein ordentliches ständiges Mitglied an der Theil- 
nahme behindert ist. 
S. 8. 
Die Einbernfung zu den einzelnen Sitzungen des Landesversicherungsamts liegt dem 
Vorsitzenden ob und erfolgt in der Regel mindestens eine Woche vor der Sitzung. 
8. 9. 
Die Bestimmungen in den S§. 11 ff. der Civilprozeßordnung über die Ausschließung 
und Ablehnung der Richter finden auf die Mitglieder des Landesversicherungsamts ent- 
sprechende Anwendung. 
leber das Ablehnungsgesuch entscheidet das Landesversicherungsamt mittelst Beschlusses 
(§§. 2 ff.). 
F. 10. 
Der Antrag auf Entscheidung des Landesversicherungsamts in den Fallen des §. 32 
des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1881 und des §. 13 des Reichsgesetzes vom 
5. Mai 1886 sowie der Nekurs an dasselbe (F. 63 des Unfallversicherungsgesetzes vom 
6. Juli 1884, §. 68 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 und §. 38 des Bauunfall- 
versicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887) muß an das Landesversicherungsamt schriftlich 
gerichtet werden. 
In dem Schriftsatze ist der Gegenstand des Anspruchs zu bezeichnen, deßgleichen sind 
die für die Entscheidung maßgebenden Thatsachen mit Angabe der Beweismittel für die- 
selben anzuführen. 
Für jeden Gegner ist eine Abschrift des Schriftsatzes beizufügen. 
S. 11. 
Das Landesversicherungsamt hat die Abschrift des Antrages dem Gegner zur Ein- 
reichung einer Gegenschrift binnen einer bestimmten, von einer Woche bis zu vier Wochen 
zu bemessenden Frist mitzutheilen. In der Aufforderung ist zugleich die Verwarnung 
auszusprechen, daß, wenn die Gegenschrift innerhalb der Frist nicht eingeht, die Ent- 
scheidung nach Lage der Akten erfolgen werde. Die Frist kann auf Antrag aus wichtigen 
Gründen verlängert werden.
	        
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