Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Wird die Verkündigung der Gründe für angemessen gehalten, so erfolgt sie durch 
Verlesung derselben oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts. 
Die Verkündung der Entscheidung kann auf eine spätere Sitzung vertagt werden, 
welche in der Regel binnen einer Woche stattfinden soll. 
In dem Falle des §. 90 lit. c des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 und 
des §. 98 lit. c des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 ist dem Schiedsgericht, gegen dessen 
Entscheidung Rekurs eingelegt worden ist, Abschrift des Urtheils zu ertheilen. 
8. 23. 
Die Urtheile werden nebst Gründen von den Berichterstattern entworfen und in der 
Urschrift von den ständigen und richterlichen Mitgliedern, welche au der Verhandlung 
betheiligt gewesen sind, unterzeichnet. 
8. 24. 
Im Eingange des Urtheils sind die Mitglieder, welche an der Entscheidung theil- 
genommen haben, namentlich aufzuführen; auch ist der Sitzungstag zu bezeichnen, an 
welchem die Entscheidung erfolgt ist. 
Die Ausfertigungen der Urtheile werden mit der Ueberschrift versehen: 
„Im Namen des Königs.“ 
Sie enthalten neben dem Siegel des Landesversicherungsamts die Schlußformel: 
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrift“ 
„Das Königlich Württembergische Landesversicherungsamt.“ 
Die Vollziehung erfolgt durch den Vorsitzenden. 
III. Besondere Befugnisse des Vorsitzenden. 
8g. 25. 
Dem Vorsitzenden steht die Leitung und Beaufsichtigung des gesammten Dienstes zu; 
er trifft die nähere Bestimmung über die Vertheilung der Geschäfte, über die Berufung 
von nichtständigen Mitgliedern und von Stellvertretern. Auch ernennt er die Vertreter 
und Beauftragten des Landesversicherungsamts zur Wahrnehmung von Geschäften außer- 
halb des Kollegiums (vergl. insbesondere S§. 27 und 88 des Unfallversicherungsgesetzes 
vom 6. Juli 1884 und §§. 32 und 96 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886).
	        
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