Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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In die Nachweisungen sind die von den Versicherten verdienten Löhne und Gehälter 
voll einzusetzen, auch wenn sie den Betrag von vier Mark für den Arbeitstag übersteigen. 
Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge, letztere nach Orts- 
durchschnittspreisen berechnet. 
Die Arbeitstage, Löhne und Gehälter der bei den Bauarbeiten beschäftigten Be- 
triebsbeamten, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark übersteigt, 
sind in die Nachweisungen nicht aufzunehmen. 
15. In den Nachweisungen sind der Gegenstand der Bauarbeit und die Art des 
Betriebes genan zu bezeichnen, insbesondere ob derselbe lediglich ein Handbetrieb ist oder 
unter Benutzung elementarer Kräfte (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft rc.) erfolgt. 
Wenn bei der Ausführung einer Bauarbeit mehrere Arten (Kategorien) von Bau- 
arbeiten vertreten waren — z. B. bei der Ausführung eines Schuppens fanden Maurer-, 
Zimmer= und Dachdeckerarbeiten statt —, so sind die sämmtlichen Arten anzugeben, und, 
wenn möglich, für jede Art die verwendeten Arbeitstage und die verdienten Löhne ge- 
trennt aufzuführen. Ist letzteres nicht augängig, so ist die Hauptkategorie besonders her- 
vorzuheben. 
16. Die Nachweisung ist der von der Zentralbehörde bestimmten zuständigen Be- 
hörde vorzulegen, in deren Bezirk die Bauarbeit ausgeführt wurde. 
Für jedes einzelne Bauobjekt ist eine besondere Nachweisung einzureichen. 
17. Ist der Unternehmer einer Bauarbeit zweifelhaft, ob er eine Nachweisung vor- 
zulegen habe, so wird derselbe gut thun, die Einreichungsfrist nicht unbenutzt verstreichen 
zu lassen, wenn er sicher sein will, den aus der Nichteinreichung einer vorzulegenden Nach- 
weisung sich ergebenden Nachtheilen zu entgehen. Hierbei bleibt ihm unbenommen, in 
der Spalte „Bemerkungen“ die Gründe anzugeben, aus denen er seine Verpflichtung zur 
Einreichung einer Nachweisung bezweifelt. 
18. Schließlich werden die betheiligten Unternehmer noch besonders darauf aufmerksam 
gemacht, daß, wenn sie die vorgeschriebene Nachweisung nicht rechtzeitig oder nicht voll- 
ständig einreichen, die von der Landes-Zentralbehörde bestimmte Behörde die Nachweisungen 
nach ihrer Kenntuiß der Verhältuisse selbst aufzustellen oder zu ergänzen hat. Sie kann 
zu diesem Zweck die Verpflichteten zu einer Auskunft innerhalb einer zu bestimmenden 
Frist durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark anhalten.
	        
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