Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Bekanntmachung der Ministerien 
der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für dic Verkehrsanstalten, des Innern und der Finanzen, 
betreffend die Ausfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge. 
Vom 31. Januar 1887. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 19. Juli 
1886 (siehe Centralblatt für das Deutsche Reich Nr. 30 von 1886 Seite 294), betreffend 
die Ausfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, unter Bezugnahme 
auf die früheren Bekanntmachungen desselben vom 23. Juli 1883 (Regierungsblatt von 
1883 Seite 198 ff.) und vom 6. April 1886 (Reg. Blatt von 1886 Seite 205) zur all. 
gemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 31. Jannar 1897. 
Mittnacht. Hölder. Renner. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Ausfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge. 
Vom 19. Juli 1886. 
In Ergänzung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1883 (Central-Blatt S. 238) wird hier. 
durch bekannt gemacht, daß die Einfuhr der zur Kategoric der Rebe nicht gehörigen, aus Pflang= 
schulen, Gärten oder Gewächshäusern stammenden Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Begeta- 
bilien aus dem Reichsgebiete nach der Schweiz auch über die schweizerische Zollstätte Säckinger- 
brücke bei Stein (Aargau) erfolgen darf. 
Berlin, den 19. Juli 1886. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
v. Boctticher.
	        
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