Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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(österreichisches Reichsgesetzblatt S. 399 unter Nro. 144) die verfassungsmäßige Geneh- 
migung ertheilt hat. "6 
Stuttgart, den 19. Februar 1887. Faber. 
Raiserliche Perordnung vom 19. Leptember 1886, 
betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Fahrbetriebsmitteln fremder Eisenbahnen. 
Mit Beziehung auf den §. 14 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung vom 
21. December 1867 (Reichsges. Bl. Nr. 41) finde Ich anzuordnen, wie folgt: 
Artikel 1. 
Die Fahrbetriebsmittel fremder Eisenbahnen, welche Personen oder Güter im öffent. 
lichen Verkehre befördern, sind von der ersten Einstellung in den Betrieb bis zur endgiltigen 
Ausscheidung aus den Beständen innerhalb des Geltungsgebietes dieser Verordnung der 
Pfändung nicht unterworfen, wofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist. 
Artikel 2. 
Mit dem Vollzuge dieser Verordnung, welche am Tage ihrer Kundmachung in Wirk- 
samkeit tritt, ist Mein Justizminister beauftragt. 
Gekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an die Konsirmandenang#alt Martinshaus 
in Altshausen, Oberamts Saulgau. 
Vom 26. Februar 1887. 
Im Vollmachtsnamen Seiner Majestät des Königs haben Seine Königliche 
Hoheit der Prinz Wilhelm am 25. l. Mts. der Konfirmandenanstalt Martinshaus 
in Altshausen, Oberamts Saulgau, auf Grund der vorgelegten Statuten und unter 
dem Vorbehalt der Rechte Dritter die juristische Persönlichkeit gnädigst verliehen. 
Stuttgart, den 26. Februar 1887. Hölder. 
Gedruckt bei G. Hassel rink (Chr. Scheufele).
	        
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