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stand haben, ob sie sich dauernd oder nur vorübergehend auf Banten erstrecken und in der
Hauptsache etwa auf Möbeltischlerei 2c. beziehen.
Ob die Möbeltischlerei 2c. als „Nebenbetrieb“ einer Bautischlerei gemäß §. 9 Absatz 3 des
Unfallversicherungsgesetzes versicherungspflichtig wird, ist eine in jedem einzelne Falle zu prüfende
Thatfrage.
2. Die Versicherungspflicht eines Betriebes und die Mitgliedschaft in der Berufsgenossen-
schaft ist nicht davon abhängig, ob der Unternehmer seiner Verpflichtung, den Betrieb gemäß
der Bekanntmachung vom 10. Juni 1886 anzumelden, nachgekommen ist. Jeder nach Vorstehendem
versicherungspflichtige Betriebsunternehmer wird mit dem 1. Jannar 1887 kraft des Gesetzes
Mitglied derjenigen Genossenschaft, zu welcher er nach Maßgabe des von ihm betriebenen Gewerbe-
zweiges gehört. Mit der Anmeldung rückständiger Unternehmer werden auf die ihnen nach
§S§. 104 ff. des Unfallversicherungsgesetzes drohenden Strafen aufmerksam gemacht.
3. Die Unternehmer der hier in Betracht kommenden Betriebe treten mit dem 1. Januar 1887
in die sämmtlichen gesetzlichen und statutarischen Rechte und Pflichten der übrigen Mitglieder der
Genossenschaft ein. Die Berufsgenossenschaft hat alle in diesen Betrieben vom 1. Januar 1887
ab vorkommenden Unfälle zu entschädigen, einerlei, ob der Betrieb in ihrem Kataster aufgeführt
ist, oder nicht: die Zuständigkeit ihrer Organe bezieht sich ohne Weiteres auf die am I. Jannar 1887
in die Genossenschaft neu eintretenden Betriebe. Namentlich gilt dies auch von der Theilnahme
an den seitens der Ortspolizeibehörden zu führenden Unfalluntersuchungen (8§. 53 ff. a. a. O.),
von der Feststellung der Entschädigungen, der Vertretung vor dem Schiedsgericht u. s. w.
4. An der Aufbringung der Mittel zur Deckung der von der Berufsgenossenschaft für
das Jahr 1887 zu leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten dieses Jahres
haben die gedachten Unternehmer nach Maßgabe der anrechnungsfähigen Löhne und Gehälter für
1887 und der Gefahrenklasse, in welche ihre Betriebe seiner Zeit einzuschätzen sind, theilzunehmen.
Die Unternehmer partizipiren also auch an der Belastung, welche der Genossenschaft aus Unfällen
erwachsen ist, welche vor dem 1. Jannar 1887 in den bereits früher versicherungspflichtigen
Betrieben vorgekommen sind. Dagegen können sie
5. Jur antheilsweisen Deckung der Lasten des letzten Quartals vom Jahre 1885 und der
Lasten des Jahres 1886 nicht herangezogen werden. Insbesondere sind von denselben etwaige
vorschüssige Beiträge in Gemäßheit des letzten Absatzes des §. 10 des Unfallversicherungsgesetzes
oder Beiträge zum Ersatz der Kosten der ersten Einrichtung der Berufsgenossenschaft nicht zu
erheben.
6. Das aktive und passive Wahlrecht steht den Unternehmern vom 1. Jannar 1887 ab
unter den aus dem Unfallversicherungsgesetz und aus dem Genossenschaftsstatut sich ergebenden
Voraussetzungen zu. Insofern die Anzahl der Delegirten u. s. w. sich nach der Zahl der ver-
sicherten Personen richtet, ist bei der nächsten Neuwahl die Zahl der Versicherten in den neu-
eintretenden Betrieben mit zu berücksichtigen.