Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

107 
Die zur Ausstellung von Leichenpässen zuständigen denutschen Behörden (§. 2 Abs. 1 
und 2) werden vom Reichskanzler bekannt gemacht. 
8. 4. 
Der Leichenpaß darf nur für solche Leichen ertheilt werden, über welche die nach- 
stehenden Ausweise geliefert worden sind: 
a) ein beglaubigter Auszug aus dem Sterberegister: 
b) eine nach Anhörung des behandelnden Arztes ausgestellte Bescheinigung des Ober- 
amtsarztes über die Todesursache sowie darüber, daß seiner Ueberzeugung nach 
der Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen; 
c) ein Ausweis über die vorschriftsmäßig erfolgte Einsargung der Leiche (vergl. die 
nachfolgenden Bestimmungen S§. 5—7); 
4) in den Fällen des §. 157 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 die 
seitens der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters ausgestellte schriftliche Ge- 
nehmigung der Beerdigung. 
Die Nachweise zu a und b werden bezüglich der Leichen von Militärpersonen, welche 
ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen hatten (§§.1 und 2 der 
Kaiserlichen Verordnung vom 20. Jannar 1879 Reichsgesetzblatt S. 5), durch eine Be- 
scheinigung der zuständigen Militärbehörde oder Dienststelle über den Sterbfall unter 
Angabe der Todesursache und mit der Erklärung, daß nach ärztlichem Ermessen der Be- 
förderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, ersetzt. 
Jedem Leichentrausport ist eine zuverlässige Person als Begleiter beizugeben. 
Die Leiche muß in einem hinlänglich widerstandsfähigen Metallsarge luftdicht ein- 
geschlossen und letzterer von einer hölzernen Umhüllung dergestalt umgeben sein, daß jede 
Verschiebung des Sarges innerhalb der Umhüllung verhindert wird. 
Erfolgt der Leichentransport nicht mittelst der Eisenbahn, so kann auch die Ver- 
wendung doppelter, gut verpichter und verschlossener Holzsärge, von welchen der innere 
aus hartem Holze gefertigt sein muß, oder wenn der Trausport nur kurze Zeit dauert 
und gesundheitliche Bedenken, insbesondere wegen der Art der Krankheit, mit welcher 
der Verstorbene behaftet war, nicht entgegenstehen, ausnahmsweise die Verwendung eines 
einzigen, gut verschlossenen Sarges von Holz zugelassen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.