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sind. Aus denselben wird den öffentlichen Impfärzten auf Verlangen ihr gesammter
Lymphebedarf unentgeltlich und portofrei zugesendet. Nähere Vorschriften hierüber werden
jeweils bekannt gemacht werden.
Gegen entsprechenden Ersatz wird aus den genannten Anstalten Lymphe auch an
Privatimpfärzte abgegeben.
8. 20.
Bei öffentlichen Impfungen ist nur die Verwendung animaler Lymphe gestattet.
Humanisirte Lymphe darf bei solchen nur mit Erlaubniß des Medizinalkollegiums
Verwendung finden; dieselbe wird jedoch uur in Ausnahmsfällen ertheilt werden.
8. 21.
Bei öffentlichen Impfterminen darf nur Lymphe aus staatlichen Anstalten verwendet
werden. Insoferne bei Privatimpfungen animale Lymphe aus einer anderen Anstalt ver-
wendet wird, hat der die Impfung vornehmende Arzt sich zu vergewissern, daß die An-
stalt durchaus den in Anlage-D gegebenen Vorschriften entspreche. Auch ist die Lymphe,
dringende Bedarfsfälle ausgenommen, direkt aus der Anstalt zu beziehen.
VIII. Verfehlungen gegen die Vorschriften des Impfgesetzes.
§. 22.
Die Verfehlungen gegen die Vorschriften der §§. 14 bis 17 des Impfgesetzes hat
der Impfarzt beziehungsweise der Oberamtsarzt, sobald solche entdeckt werden, zur Kennt-
niß des Oberamts zu bringen, welches hierauf das Strafverfahren einzuleiten, in den
Fällen des §. 17 des Impfgesetzes aber das gerichtliche Einschreiten zu veranlassen hat.
Auch hat dasselbe Vorkehr zu treffen, daß etwa stattgehabte Versäumnisse (§. 4 des Impf-
gesetzes) in einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist nachgeholt werden.
IX. Beausfsichtigung des Impfgeschäfts.
F. 23.
Die ständige technische Ueberwachung des Impfgeschäfts besteht in an Ort und Stelle
auszuführenden Nevisionen der Impftermine, sowie der öffentlichen und privaten Institute
für Gewinnung von Thierlymphe. Auch die Impfungen der Privatärzte sind der Re-
vision zu unterwerfen, soweit sie nicht von deuselben als Hausärzte in den Familien
ausgeführt werden.