Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Die Revision hat sich in erster Linie auf die Impftechnik, sodann auf die Listen- 
führung, Auswahl des Impflokals, Zahl der Impflinge u. s. w. zu erstrecken. 
Für die Regel hat dieselbe nach Maßgabe des §. 6 lit. b Ziff. 2 und §.5 Abs. 2 der 
Verfügung des Ministeriums des Junern vom 1. Juli 1885, betreffend die Medizinal- 
visitationen in den Oberamtsbezirken (Reg. Blatt S. 331), stattzufinden. 
Anßerdem hat das Medizinalkollegium am Schlusse jeden Jahres auf Grund des 
Ergebnisses der Medizinalvisitationen und der Prüfung der Physikatsberichte Abtheilung 6 
dem Ministerium Vorschläge darüber zu unterbreiten, ob und welche außerordentliche 
Revisionen für nöthig zu erachten seien. Das Letztere wird hiernach die Vornahme solcher 
Revisionen anordnen, welche in der Regel durch Mitglieder des Medizinalkollegiums vor- 
zunehmen sind. In Oberamtsbezirken, wo die Oberamtsärzte nicht ausschließlich Jmpfärzte 
sind, kann die Revision der übrigen Impfärzte den Oberamtsärzten übertragen werden. 
X. Kosten der Schutzpockenimpfung. 
§. 24. 
Die Kosten für die Beschaffung und Versendung animaler Lymphe (§. 19) werden 
von der Staatskasse getragen. Die Kosten der Hülfeleistungen bei den öffentlichen Impf- 
ungen (Anlage C) und der Aufwand für die Anschaffung der Formulare zu den allge- 
meinen Impflisten und den Impfscheinen und Zeugnissen der Impfärzte sind von den 
Gemeinden zu tragen. 
Die Impfärzte haben für jede gelungene oder als solche zu erachtende öffentliche 
Impfung oder Wiederinpfung (also auch im Fall des §. 18), wenn solche in ihrem 
Wohnorte vorgenommen wurde, 50 Pfennig und wenn solche außerhalb des Wohnorts 
geschah, 80 Pfennig aus den gemäß dem Gesetz vom 29. März 1875, betreffend die 
Verbindlichkeit der Gemeinden zur Tragung der Kosten der öffentlichen Impfungen 
(Reg. Blatt S. 163), verpflichteten Kassen zu beziehen. 
Als im Sinne dieser Bestimmung gelungen zu erachten sind nicht nur diejenigen 
Impfungen, welche nach der erstmaligen oder nach der zweimaligen oder endlich nach der 
dreimaligen Einführung von Impsstofs in den Körper des Impflings Impfpusteln zur 
Folge hatten, sondern auch solche, bei denen die in vorschriftsmäßiger Weise zum drittenmal 
vorgenommene Impfung ohne Erfolg geblieben und dadurch der gesetzlichen Pflicht ge- 
nigt ist.
	        
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