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Die Revision hat sich in erster Linie auf die Impftechnik, sodann auf die Listen-
führung, Auswahl des Impflokals, Zahl der Impflinge u. s. w. zu erstrecken.
Für die Regel hat dieselbe nach Maßgabe des §. 6 lit. b Ziff. 2 und §.5 Abs. 2 der
Verfügung des Ministeriums des Junern vom 1. Juli 1885, betreffend die Medizinal-
visitationen in den Oberamtsbezirken (Reg. Blatt S. 331), stattzufinden.
Anßerdem hat das Medizinalkollegium am Schlusse jeden Jahres auf Grund des
Ergebnisses der Medizinalvisitationen und der Prüfung der Physikatsberichte Abtheilung 6
dem Ministerium Vorschläge darüber zu unterbreiten, ob und welche außerordentliche
Revisionen für nöthig zu erachten seien. Das Letztere wird hiernach die Vornahme solcher
Revisionen anordnen, welche in der Regel durch Mitglieder des Medizinalkollegiums vor-
zunehmen sind. In Oberamtsbezirken, wo die Oberamtsärzte nicht ausschließlich Jmpfärzte
sind, kann die Revision der übrigen Impfärzte den Oberamtsärzten übertragen werden.
X. Kosten der Schutzpockenimpfung.
§. 24.
Die Kosten für die Beschaffung und Versendung animaler Lymphe (§. 19) werden
von der Staatskasse getragen. Die Kosten der Hülfeleistungen bei den öffentlichen Impf-
ungen (Anlage C) und der Aufwand für die Anschaffung der Formulare zu den allge-
meinen Impflisten und den Impfscheinen und Zeugnissen der Impfärzte sind von den
Gemeinden zu tragen.
Die Impfärzte haben für jede gelungene oder als solche zu erachtende öffentliche
Impfung oder Wiederinpfung (also auch im Fall des §. 18), wenn solche in ihrem
Wohnorte vorgenommen wurde, 50 Pfennig und wenn solche außerhalb des Wohnorts
geschah, 80 Pfennig aus den gemäß dem Gesetz vom 29. März 1875, betreffend die
Verbindlichkeit der Gemeinden zur Tragung der Kosten der öffentlichen Impfungen
(Reg. Blatt S. 163), verpflichteten Kassen zu beziehen.
Als im Sinne dieser Bestimmung gelungen zu erachten sind nicht nur diejenigen
Impfungen, welche nach der erstmaligen oder nach der zweimaligen oder endlich nach der
dreimaligen Einführung von Impsstofs in den Körper des Impflings Impfpusteln zur
Folge hatten, sondern auch solche, bei denen die in vorschriftsmäßiger Weise zum drittenmal
vorgenommene Impfung ohne Erfolg geblieben und dadurch der gesetzlichen Pflicht ge-
nigt ist.