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welche bei der Untersuchung mit dem Abel'schen Petroleumprober unter einem Barometer-
stand von 760 mm erst bei einer Erwärmung auf 21 oder mehr Grad des hunderttheiligen
Thermometers entflammbare Dämpfe entweichen lassen (zu vergl. Kaiserliche Verordnung
über das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum vom 24. Februar 1882,
R.Ges. Blatt S. 40), sind die in §. 21 der Feuerpolizeiordnung in der Fassung der
K. Verordnung vom 4. Jannar 1888 enthaltenen Vorschriften über die Lagerung und
Aufbewahrung leicht feuerfangender oder schwer löschbarer Stoffe maßgebend.
Vorräthe testhaltigen Petroleums oder sonstiger testhaltiger Mineralöle von mehr
als 600 kg dürfen jedoch an einem und demselben Aufbewahrungsort nur mit Erlaubniß
der Polizeibehörde gelagert werden, welche nur dann ertheilt wird, wenn vermöge der
Lage, der baulichen Beschaffenheit und der sonstigen Benützungsweise des Aufbewahrungs-
ortes, sowie vermöge der etwa getroffenen besonderen Sicherheitsvorkehrungen nach sach-
verständigem Urtheil eine Gefahr für Menschen oder fremdes Eigenthum nicht zu befürchten
ist. Zuständig zur Ertheilung der Erlanbniß ist in Städten von mehr als 5000 Ein-
wohnern die Ortspolizeibehörde, in den übrigen Gemeinden das Oberamt.
Die Gefässe, aus welchen das Petroleum im Detailhandel unmittelbar abgegeben
wird, müssen aus Metall von gehöriger Stärke gefertigt und dicht verschließbar sein.
§ 2
Für die Lagerung und Aufbewahrung
1) von nicht testhaltigem d. h. solchem Petroleum, welches bei der Untersuchung
mit dem Abel'schen Petroleumprober unter einem Barometerstand von 760 mm
schon bei einer Erwärmung auf weniger als 21 Grad des hunderttheiligen
Thermometers entflammbare Dämpfe entweichen läßt,
2) von anderen, nicht testhaltigen Destillationsprodukten des Rohpetroleums (z. B.
Petroleumäther, Gasolin, Benzin, Ligroin, Neolin, Naphtha, Petroleumessenz,
Putzöl und dergleichen),
3) von Oelen, welche aus Theer (Braunkohlentheer, Steinkohlentheer, Theer aus
bituminösem Schiefer, Torf oder dergleichen) bereitet sind, wofern sie bei der Unter-
suchung mit dem Abel'schen Petroleumprober unter einem Barometerstand von
760 mm schon bei einer Temperatur von weniger als 21 Grad des hundert-
theiligen Thermometers entflammbare Dämpfe entweichen lassen, z. B. von