Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Der Zutritt zu demjenigen Theil des Leichenhauses, in welchem ein an Pocken Ge- 
storbener liegt, oder, wo es sich um ein kleineres Leichenhaus handelt, zu diesem überhaupt, 
ist uur den nächsten Angehörigen und denjenigen zu gestatten, welche die Leiche besorgen. 
S. 11. 
Wo Leichenhäuser nicht vorhanden sind, ist dafür Sorge zu tragen, daß der Leichnam 
in einem besondern abschließbaren Raum aufbewahrt werde, und überall da, wo eine 
strenge Absonderung der Leiche nicht möglich ist, die Beerdigung schon nach Ablauf von 
21 Stunden vorzunehmen (K. Verordunug vom 21. Jannar 1882, S. 13 Abs. 3). 
Die Ausstellung solcher Leichen im Tranerhaus ist verboten, ebenso ist der sonstige 
Besuch bei solchen Leichen, sowie das Wachen bei denselben durch andere Personen, als 
die nächsten Angehörigen, zu untersagen, auch anzuordnen, daß diejenigen Personen, welche 
die Leichen besorgen, nicht auch zugleich die Leichenbegängnisse ansagen. 
z. 15 
Unter allen Umständen sind Pockenleichen sobald als möglich vom Sterbelager zu 
entfernen und in den wohlverpichten und wohlverschließbaren Sarg zu legen. Dabei hat 
die sonst übliche RNeinigung und Waschung des Leichnams, sowie die Umwechslung des 
Leibweißzeugs zu unterbleiben und ist der Leichnam in ein mit Sublimatlösung (1,5000) 
getränktes Leintuch einzuschlagen. 
S. 16. 
Der in dem Sarge enthaltene Leichnam darf nicht auf den Friedhof getragen, sondern 
muß dahin gefahren werden. Nur wenn der letztere so nahe gelegen ist, daß vier Per- 
sonen im Stande sind, in unnnterbrochenem Gange den Leichnam an die Begräbnißstätte 
zu bringen, ist das Tragen ausnahmsweise gestattet. 
S. 17. 
Die an der Leichenbegleitung Theil nehmenden Personen dürfen das Trauerhaus 
nicht betreten, sondern müssen sich in angemessener Entfernung von demselben versammeln; 
auch dürfen sie mit dem Sarge in keine unmittelbare Berührung kommen. 
D. Bekanntgebung des Ausbruchs der Krankheit. 
8. 18. 
Wenn in einem Orte der Ausbruch der Menschenpocken ärztlich erwiesen ist, so sind 
zunächst die Ortseinwohner von demselben, sowie von den Kennzeichen der Krankheit in
	        
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