Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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III. Allgemeine Bestimmuugen. 
8. 24. 
Zuständig zu den auf Grund dieser Ministerialverfügung zu treffenden Anord- 
nungen sind die Ortsvorsteher mit Ausnahme übrigens der Anordnung einer außer- 
ordentlichen Impfung (§. 20) und der besondern Maßregeln des §. 23. 
Die Aufsicht über die von den Ortsvorstehern zu treffenden Anordnungen liegt den 
Oberämtern und Oberamtsärzten ob, welche jede in ihrem Bezirk ausbrechende Pocken- 
epidemie fortdauernd im Auge zu behalten, sich über die von der Ortspolizeibehörde er- 
griffenen Maßregeln in Kenntniß zu erhalten und den Ortsbehörden die im einzelnen 
Fall erforderlichen Belehrungen und Anweisungen zu ertheilen haben. Zu diesem Behuf 
haben die Oberamtsärzte, falls die Krankheit an ihrem Wohnsitze herrscht, fortwährend, 
wenn auswärtige Orte betroffen sind, bei Gelegenheit anderer amtlicher oder nichtamt- 
licher Anwesenheit in denselben sich von dem Stande derselben und den zur Bekämpfung 
derselben getroffenen Vorkehrungen persönlich zu überzeugen. Erscheinen zu diesem Zwecke 
bei größern Epidemieen oder bei besonderen Vorkommnissen in Amtsorten besondere Reisen 
nothwendig, so können solche im Einverständniß mit dem Oberamt in angemessenen Zwischen- 
räumen ausgeführt werden. Es ist aber von jeder einzelnen solchen Reise sofort unter 
Angabe des Grundes dem K. Medizinalkollegium Anzeige zu erstatten. In der Regel 
wird sich übrigens der Oberamtsarzt die nöthigen Angaben von den behandelnden (Distrikts-, 
Gemeinde-, Armen 2c.-) Aerzten verschaffen können. Außerdem haben die Oberämter und 
Oberamtsärzte von den Schultheißenämtern wöchentliche Berichte über den Fortgang der 
Epidemie und die getroffenen Maßregeln nach dem Schema Beilage III einzuverlangen. 
25. 
Hält der Oberamtsarzt eine in die Zuständigkeit des Oberamts fallende Auordnung 
oder aber das polizeiliche Einschreiten des Oberamts von Aufsichtswegen für angezeigt, 
so hat er unverzüglich mit entsprechendem Antrage sich an dieses zu wenden. 
8. 26. 
Bezüglich der Berichterstattung an die Centralbehörden verbleibt es bei den Bestim- 
mungen des Ministerialerlasses vom 29. Oktober 1883 (Amtsblatt S. 298) beziehungs- 
weise den jeweiligen Bestimmungen, betreffend den Physikatsjahresbericht. 
Stuttgart, den 28. April 1888. Schmid.
	        
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