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Für die Beglaubigung der Richtigkeit der amtlichen Ausfertigung einer
Entscheidung, Verfügung und dergleichen im Sinne des §. 1 Abs. 3 kommt außer der
etwaigen Schreibgebühr eine Sportel nicht zum Ansatz.
§. 3.
Hinsichtlich der Beglaubigungsbefugniß in Beziehung auf das Handelsregister
und die mit demselben durch besondere Reichsgesetze in Verbindung gebrachten weiteren
Register hat es durchweg bei den bestehenden Vorschriften das Bewenden (zu vgl. Art. 13
Abs. 3—5 des Einführungsgesetzes zum Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch vom
13. August 1865, Reg. Blatt S. 211, Art. 18 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zur Civil=
prozeßordnung vom 18. August 1879, Reg. Blatt S. 173, §. 12 Abs. 2, §. 29 Abf. 4
der Verfügung des Justizministeriums vom 31. Oktober 1865, betreffend die Führung
der Handelsregister, Reg. Blatt S. 118, §. 31 Ziff. 6, §§. 33—35 dieser Verfügung in
der Fassung der Verfügung des Justizministeriums vom 23. September 1887, Reg. Blatt
S. 384).
Auch steht den Gerichtsschreibereibeamten der Amtsgerichte die Beglaubigung von
Auszügen und Abschriften aus dem Vorrechtsregister und den betreffenden Register-
akten (§. 11 der K. Verordnung vom 16. April 1881, betreffend die Register über die
zur Wahrung der Vorrechte in Konkursen angemeldeten Forderungen, Reg. Blatt S. 299)
nicht zu.
Stuttgart, den 19. Jannar 1888.
Faber.
Hekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Abänderung der vorschriften für die ärztliche Vorprüfung.
Vom 26. Januar 1888.
Die in Nro. 3 des Centralblatts für das Deutsche Reich vom 20. Januar d. Js.
enthaltene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. Januar 1888, betreffend die Ab-
änderung der Vorschriften für die ärztliche Vorprüfung vom 2. Juni 1883, wird nach-
stehend zur Kenntnißnahme und Nachachtung veröffentlicht.
Stuttgart, den 26. Jannar 1888.
Schmid.