Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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r .3. 
Werden Waaren auf Bestellung oder i Auftrage eines in= oder ausländischen Exporteurs, 
Kommissionärs 2c. nach dem Zollauslande versendet, und weiß der Absender, daß die Waaren durch 
das Land, wohin er sie zunächst sendet, nur durchgeführt werden sollen, ohne daß ihm doch das eigent- 
liche Bestimmungsland bekannt ist, so hat er der Bezeichnung des nächsten Bestimmungslandes das 
Wort „transit“ beizufügen. 
III. Anmeldestellen. 
8. 4 
Die Errichtung von Anmeldestellen im Grenzbezirk außer den Zollämtern (§. 3 des Gesetzes) 
liegt den Landesregierungen ob. 
Jeder Anmeldestelle im Grenzbezirk (5. 3 des Gesebes) ist von Seiten der Zolldirektivbehörde 
eine bestinimte Strecke der Zollgrenze zuzutheilen. « 
Die Zolldirektivbehörde kann die innerhalb der Binnenlinie gelegenen Zollstellen in Seehandels- 
plätzen, sowie die außerhalb der Hollgremze (im Zollauslande) gelegenen Zollstellen für bestimmte Ver- 
kehrsarten zu Anmeldestellen bestellen (§. 3 Absatz 3 des Gesetzes) und hat für diesen Fall das weiter 
Erforderliche anzuordnen. In welchen sonstigen Fällen andere, als die im Gesetz genannten Zoll= und 
Steuerämter zu Anmeldestellen bestellt werden sollen, bestimmt der Bundesrath. 
Die Orte, an welchen sich Anmeldestellen befinden, und die den einzelnen Anmeldestellen zuge- 
theilten Grenzstrecken beziehungsweise Verkehrsarten sind öffentlich bekannt zu machen. 
· 5. 
Die im §. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen 9 5 ngen können, insoweit nicht die Bestimmungen 
des 8. 4 des Gesetzes Anwendung finden, nur bei der Anmeldestelle bewirkt werden, welcher die be- 
treffende Grenzstrecke beziehungsweise Verkehrsart hiernach überwiesen ist. 
Die Bestimmung der Geschästsstunden für die Anmeldestellen liegt den Zolldirektivbehörden ob. 
Erfolgt die Ankunst der Waarensendung oder deren Aufgabe zur Beförderung am Sitze der Anmelde- 
stelle außerhalb der Geschäftsstunden der letzteren, so müssen die Waarenführer die Anmeldung der 
Sendung, unter Gestellung der Waaren, alsbald beim Wiederbeginn der Geschäftsstunden der Anmelde- 
stelle bewirken. 
Für den Eisenbahnverkehr sind die Geschäftsstunden der Anmeldestellen unter Berücksichtigung 
der jeweiligen Fahrpläne dergestalt zu regeln, daß Zugverspätungen und Betriebsstbrungen vermieden 
werden. 
S. 6. 
Die von den golddirektivbehörden für die Fälle, in welchen Sendungen den Sitz einer Anmelde- 
stelle nicht berühren, nach §. 7 Absatz 1 des Gesetzes zu treffenden Bestimmungen werden öffentlich be- 
kannt gemacht. 
IV. Anmeldescheine. 
Zu den nach §. 3 des Gesetzes atzulebenddn Anmeldescheinen sind, sofern nicht die Bestimmung 
im letzten Absatze dieses Paragraphen Platz greift, Formulare nach den anliegenden Mustern (Anlagen 28 
bis d) zu verwenden, und zwar: 
a) für die Einfuhr 6 
b) für die Ausfurr . ....... grune, 
c)f1ud1eDurchfuhr(§12 New-des Gesetzes). 
d) für den Inlandsverkehr mit Berührung des Zollauslandes (e. 12 Nr. 2b des Gesetzes) — 
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