Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Den Mustern entsprechend ist bei der Einfuhr das Land der Herkunft, bei der Ausfuhr das Land 
der Bestimmung und bei der Durchfuhr sowohl das Herkunfts= als das Bestimmungsland amgeben. 
Am Schlusse der Eintragungen ist der Anmeldeschein mit Ort und Datum der Ausstellung und 
der Unterschrift des Ausstellers zu versehen. Diese Unterschrift wird durch einen bloßen Stempel- 
abdruck oder einen Vordruck der Firma des Ausstellers nicht ersetzt. 
Ist bei der Ausfuhr von Waaren in das Zollausland der Absender ein Spediteur, so hat der- 
selbe für den von ihm abzugebenden Ausfuhr-Anmeldeschein (grün) das in der Anlage 2e vorgeschriebene 
Formular zu verwenden und eine von seinem Auftraggeber unterschriebene Erklärung anzusügen, aus 
welcher die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Anmeldescheine festgestellt werden kann. 
Die Erklärung muß zu diesem Zweck Angaben über Gattung, Menge und Bestimmung der Waaren 
in der für die Ausstellung von Anmeldescheinen vorgeschriebenen Ausführlichkeit enthalten und mit 
dem Anmeldeschein fest verbunden sein. Wird zu derselben das Formular des Ausfuhr-Anmeldescheins 
benutzt, so ist in der Ueberschrift dieses Formulars das Wort „Anmeldeschein“ durchzustreichen und 
durch das Wort „Erklärung“ zu ersetzen. 
. B. 
Die Reichsdruckerei (Berlin SW., Oranienstraße Nr. 90 bis 94) verkauft die Formulare zu den 
Anmeldescheinen in Mengen von 100 Exemplaren oder in Vielfachen von Hundert (die Kosten der Ver- 
packung einbegriffen) an Behörden wie an Privatpersonen, wenn die Einzahlung des Betrages bei der 
Entnahme beziehungsweise der Bestellung baar oder mittelst Postanweisung erfolgt. Die von der 
Reichsdruckerei gedruckten Formulare sind zum Beweis der Richtigkeit mit dem Stempel des Kaiser- 
lichen Statistischen Amts versehen. 
Einzeln werden die gedruckten Formulare zu den Anmeldescheinen unentgeltlich von den Anmelde- 
stellen und den übrigen Zoll= und Steuerstellen verabfolgt. In größerer Anzahl können dieselben von 
denjenigen Zoll= und Steuerstellen, welche zugleich Anmeldestellen sind oder von den Direktiobehörden 
besonders dazu beauftragt werden, gegen Erstanung der Kosten entgegengenommen werden. · 
.9. 
Die Formulare zu den Anmeldescheinen idinen anch von Privatdruckereien hergestellt werden, 
doch darf dann weder der Reichsstempel noch die Bezeichnung „Kaiserliches Statistisches Amt“ beigefügt 
werden. Im übrigen müssen dergleichen Formulare den im 8. 7 gegebenen Vorschriften entsprechen. 
Oeffentliche Transportanstalten können die von Privatd#uckereien hergestellten Formulare zu An- 
meldescheinen mit ihrem Stempel versehen lassen. 
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Insofern der zur Eintragung vorgeiehene in den Formularen zu den Anmeldescheinen 
nicht ausreicht, ist es gestattet, über die betreffenden Waaren ein die nöthigen Angaben enthaltendes 
besonderes Verzeichniß aufzustellen und dem Anmeldeschein, in welchem auf letzteres verwiesen wird, 
als Anlage fest anzuheften. 
Ein Anmeldeschein darf nicht den Inhalt mehrerer Frachtbriefe umfassen, dagegen können einem 
Frachtbriefe mehrere Anmeldescheine beigegeben werden, sofern der Inhalt derselben sich nur auf diesen 
einen Frachtbrief bezieht. 
V. Anmeldung der Waaren. 
a. Anmeldung eingehender Waaren. 
4 8. 11. 
Im Falle der Ausfertigung der Zolldeklaration durch den Waarenempfänger oder durch einen 
Bevollmächtigten desselben an Stelle des Waarenführers (F. 23 Absatz 1 und §. 25 Absatz 1 des
	        
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