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b) aus demselben durch das Zollausland nach dem Zollgebiet befördert werden (§. 12 Ziffer 2b
des Gesetzes),
ist der zuerst erreichten Anmeldestelle ein Anmeldeschein nach Muster 2c beziehungsweise d vorzulegen,
welcher mit Stempelmarken in dem für die Einfuhr beziehungsweise Ausfuhr der betreffenden Waaren-
menge vorgeschriebenen Betrage versehen ist.
Die Anmeldestelle prüft die Anmeldung auf Grund des §. 8 des Gesetzes und giebt den Anmelde-
schein, nachdem sie denselben nebst den Begleitpapieren abgestempelt und die Stempelmarke entwerthet
hat, dem Waarenführer zurück.
Sobald unter Vorlage dieses Anmeldescheins und der Begleitpapiere bei der Anmeldestelle des
Ausgangs beziehungsweise des Wiedereingangs der Nachweis erbracht ist, daß die Waaren ausgeführt
beziehungsweise wieder eingegangen sind, hat die betreffende Anmeldestelle unter Zurückbehaltung des
Anmeldescheins den Stempelbetrag dem Waarenführer baar zurückzuzahlen.
Waarensendungen, welche nach §. 111 des Vereinszollgesetzes zollamtlich abgefertigt sind, unter-
liegen diesen Vorschriften nicht.
Eine Durchfuhr beziehungsweise Beförderung auf Grund direkter Begleitpapiere im freien Ver-
kehr wird angenommen, wenn Waaren
zu a) beim Eingang in den freien Verkehr des Zollgebiets zur Wiederausfuhr angemeldet (gelbes
Formular), und dabei ihren Transport betreffende Frachtpapiere vorgelegt werden, die
auf einen außerhalb des Zollgebiets liegenden Bestimmungsort lauten,
zu b) beim Ausgang aus dem freien Verkehr zur Wiedereinfuhr angemeldet (rothes Formular),
und dabei ihren Transport betreffende Frachtpapiere vorgelegt werden, die auf einen
innerhalb des Zollgebiets liegenden Bestimmungsort lauten.
Dem Vorhandensein direkter Begleitpapiere gilt gleich, wenn auswärtige Waarenversender über
See nach deutschen Eingangshäfen verfrachtete, zur unmittelbaren Durchfuhr durch das deutsche Zollgebiet
im freien Verkehr bestimmte Waaren zwar lediglich für den Seetransport mit Konnossementen ver-
sehen, jedoch gleichzeitig ihren diesseitigen Bevollmächtigten (Spediteuren) in den Eingangshäfen über
die weitere Bestimmung solcher Waaren im Wege der Korrespondenz Anweisung ertheilt haben, auf
Grund deren die Ausfertigung der Frachtbriefe für den Weitertransport erfolgt, sofern die Angaben
dieser Frachtbriefe über den Bestimmungsort der Waaren mit den vorerwähnten, seitens des aus-
ländischen Waarenversenders bei der Ausfertigung der Konnossemente ertheilten Anweisungen überein-
stimmen, auch kein Zweifel darüber besteht, daß die mit jenen Frachtbriefen weiter zu befördernden Waaren
mit den in den Konnossementen aufgeführten identisch sind.
Dasselbe gilt unter entsprechenden Umständen für die Fälle, in welchen auswärtige Waaren-
versender über Land von der Zollgebietsgrenze nach deutschen Ausgangshäfen verfrachtete Waaren
lediglich für den Landtransport mit Frachtbriefen versehen, gleichzeitig aber ihren Spediteuren in den
Ausgangshäfen Anweisung zur Weiterbeförderung über See ertheilt haben.
Hat sich beim Eingang über See die Eingangs-Anmeldestelle, welcher ein Anmeldeschein nach
Muster 2c vorgelegt wird, durch Vergleichung des Frachtbriefes mit dem Konnossement und durch
Prüfung der vom auswärtigen Versender ertheilten Anweisungen davon überzeugt, daß im obigen
Sinne direkte Begleitpapiere für die Durchfuhr vorliegen, so hat sie einen hierüber sprechenden Ver-
merk auf den Anmeldeschein zu setzen, damit die Anmeldestelle des Ausgangs (Absatz 3) von der
Sachlage Kenntniß erhält.
S. 38.
Wenn Waaren der in dem §. 37 Absatz 1 gedachten Art auf dem Transport mehr als zwei
Anmeldestellen berühren, so hat der Waarenführer den ihm von der zuerst erreichten Anmeldestelle ein-
gehändigten Anmeldeschein einer jeden weiteren Anmeldestelle vorzulegen, welche denselben abzustempeln