Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

  
  
des Aushebungsbezirks 
(Vor. und Familiennamen.) 
18 zu. GOrt.) 
.Bundesstaat.) 
zum Dienst (4#) Waffe überwiesen. 
zeiten keiner militärischen Kontrole. Sie können in Fällen 
der Marine herangezogen werden. 
Jahresklassen. Die Mannschaften der aufgerufenen Jahres- 
geltenden Vorichriften. Mit Erlaß der Kaiserlichen Ver- 
die Pflicht s iensteintritt für die dem Landsturm über- 
einberufen, a 
weisen, deße ! in einem außereuropäischen Lande eine 
Gewerbetreibender u. s. w. erworben haben, können für 
Befolgung des sisss des Landsturms köhe# werden. 
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welchem das neununddreißigste Lebensjahr vollendet wird, 
Die Landsturmpflicht im zweiten Aufgebot erlischt mit 
es dazu einer besonderen Verfügung bedar 
Zivil-Behörden gegenüber als Ausweis. 
den ten 18. 
Ersatz-Kommission im Bezirk 
Infanterie-brigade. 
Der Zivil-Vorsitzende. 
Original kostenfrei. Duplikat 50 Pfennig. 
  
 
	        
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