Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

K 2. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich WMürttemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 12. Jannar 1888. 
  
Inhalt. 
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend das Regulativ für die Vertretung der Ar- 
beiter bei der staatlichen Unfallversicherung der bei Regie-Tiefbau= und ähnlichen Bauarbeiten des Staats be- 
schäftigten Personen. Vom 5. Jannar 1888. 
  
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, 
betreffend das Regulativ für die Vertretung der Arbeiter bei der staatlichen Unfallversicherung 
der bei Regie-Tiefban- und ähnlichen Bauarbriten des Staats beschäftigten Personen. 
Vom 5. Jannar 1888. 
Unter Bezugnahme auf die Ministerialverfügung vom 10. Dezember 1887, betreffend 
den Vollzug des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887 über die Unfallversicherung der bei 
Bauten beschäftigten Personen (Reg. Blatt S. 483), wird hiemit in Gemäßheit des §. 47 
des ebengenannten Gesetzes in Verbindung mit §. 5 des Reichsgesetzes vom 28. Mai 1885 
(Reichsgesetzblatt S. 159) Nachstehendes verfügt: 
S. 1. 
Für die staatliche Unfallversicherung der bei Regie-Tiefbau= und ähnlichen Bau- 
arbeiten des Staats beschäftigten Personen (§. 1 lit. b der Ministerialverfügung vom 
10. Dezember 1887) werden drei Arbeitervertreter und für jeden derselben ein erster und 
zweiter Ersatzmann gewählt. 
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