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8) Verspätete Anträge — sowohl um die Ertheilung der Berechtigung zur freien Wahl des
Truppentheils (siehe b), als auch um Annahme bei einem solchen (siehe d) — werden grund-
sätzlich abgewiesen, sofern die Nichtinnehaltung des Termins zur Meldung beim Truppentheil
nicht durch den Zeitpunkt der Ueberweisung zur Ersatzreserve bedingt wurde.
z.Tritt während der Ableistung einer Uebung durch eigenes Verschulden oder im eigenen Interesse
der Uebenden eine Unterbrechung ein, so kommt die Zeit der letzteren auf die Uebungszeit nicht
in Anrechnung.
2. 88. Art. II.
Ersatreservisten, 2 das 32. bebashühr überschritten haben, werden zu Uebungen nicht mehr
bherangezogen.
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen, welche
a) in Folge eigenen Verschuldens verspätet der Ersatzreserve überwiesen,
b) wegen Kontrolentziehung in jüngere Jahresklassen zurückversetzt oder
c) auf ihren Entrag. von der zulebt vorhergehenden Uebung befreit worden sind.
. 14.
Die schiffahrttr beiden EWltn“-– sollen 8 Uebungen im Sommer nicht eingezogen werden.
v. 11. 2. 88. Art
In betreff ber binbekutne zu den nt nnd Vefreiungen von denselben findet die Bestim-
mung des §. 116, „ und 10 siungemäße Anwendung.
Bei der Heranziehung der Ersatzreservisten zu den Uebungen ist, soweit die militärischen Interessen
es gestatten, unter den vorzugsweise übungsfähig bezeichneten Mannschaften (§. 71,2) im allge-
meinen dieselbe Reihenfolge innezuhalten, welche im S. 40 für die Ueberweisung zur Ersatzreserve
festgesetzt ist.
Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission gemäß §. 73, 1 zwelter Absat, bezw. etwaige Fest-
setungen der Ersatzbehörde dritter Instanz gelegentlich der Ueberweisung zur Ersatzreserve nach
§. 40,4 sind zu berücksichtigen.
. Die Bestimmungen über die Uebungen der Marine-Ersatzreserve sind in der Marineordnung enthalten.
8. 118.
Einberufung der Personen des Beurlaubtenstandes.
Die Einberufung der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marine-Ersatz=
reserve erfolgt auf Kaiserlichen Befehl.
Durch die kommandirenden Generale erfolgt die Einberufung nur
a) zu den jährlichen Uebungen (§§. 116,5 und 117,);
b) wenn Theile des Nechsgebiiets in Kriegszustand erklärt werden.
. G. . 11. 2. 88. Art. II. SS. 11 und 20.
. Bei nothwendigen ei o . oder Mobilmachungen bezw. bei Bildung von Ersatztruppentheilen
werden die Mannschaften des Beurlaubtenstandes, soweit die militärischen Interessen es gestatten,
nach den Nhrestlassen, mit den süngsten beginnen,, einberufen.
88. Art. II.
Hierbei können behnnsm Wt ul gewerbliche altnise derartige Berücksichtigung finden,
daß in ihrer Waffe und Dienstklasse zeitweise zurückgestellt werden:
a) Reservisten (Marinereservisten) hinter die letzte Jahresklasse der Reserve (Marinereserve);
b) Mannschaften der Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots, sowie in besonders dringenden Fällen
auch einzelne Reservisten (Marinereservisten) hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr (See-
wehr) ersten Aufgebots;