Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Hierbei sind alle Civilbehörden insbesondere verpflichtet, im Bereiche ihrer gesetzlichen Be- 
fugnisse den Militärbehörden jede geeignete Unterstützung zu leisten. 
70. 
M. G. §. 70. 
Hierzu gehört namentlich die schleunigste Weiterbeförderung und Aushändigung der Gestellungs- 
befehle, die Weiterverbreitung öffentlicher Aufforderungen zur Gestellung, die Sorge für die Be- 
sjolgung der ausgehändigten Gestellungsbefehle, die Mittheilung über nicht bestellbare Befehle. 
Die näheren Bestimmungen über die Einberufung der Mannschaften der Marinereserve, Seewehr 
und Marine-Ersatzreserve sind in der Marineordnung enthalten. 
# 
S. 119. 
Disziplinarstrafmittel gegen Personen des Beurlaubtenstandes. 
—: 
nAls Disziplinarstrafmittel dürfen gegen Personen des Beurlaubtenstandes außerhalb der Zeit, 
während welcher sie zum aktiven Heere bezw. aktiven Marine gehören, abgesehen von den nach 
S. 3 des Einführungsgesetzes zum Militär-Strafgesetzbuch vom 20. Juni 1872 zulässigen Arrest- 
strafen, nur Geldstrafen bis zu 60 Mark und Haft bis zu acht Tagen zur Anwendung gebracht 
werden. 
K. G. §. 6. 
Die Bestimmungen über die Disziplinarbestrafung der Personen des Beurlaubtenstandes sind in 
der Verordnung über die Disziplinar-Strafordnung für das Heer enthalten. 
Die im Disziplinarwege über Personen des Beurlaubtenstandes verhängten Arreststrafen werden 
durch die Militärbehörde vollstreckt. 4 
Ist innerhalb einer Entfernung von 20 Kilometern vom Aufenthaltsorte des zu Bestrafenden 
ein Militärarrestlokal nicht vorhanden, so sind Arreststrafen von geringerer als achttägiger Dauer 
auf Ansuchen der Militärbehörde durch die Civilbehörde zu vollstrecken. 
Die Vollstreckung von Haft= und Gelostrafen erfolgt stets durch die Civilbehörde. 
Die Kosten geden aus Militärfonds erstattet.“) 
ii 
S 
Abschnitt XI. 
Erfüllung der Landsturmpflicht seitens der ausgebildeten Landsturmpflichtigen. 
§. 120. 
Im allgemeinen. 
1. Ueber Landsturmpflicht und Aufruf des Landsturms siehe §§. 20 und 100; über Bezeichnung „aus- 
gebildete Landsturmpflichtige“ siehe S. 101, 41 
2. Wenn der Landsturm nicht aufgerufen ist, dürfen die Landsturmpflichtigen keinerlei militärischer 
Kontrole und Uebungen unterworfen werden. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §. 31 
.Hierzu gehören auch die durch den Transport der betreffenden Personen vom Aufenthaltsorte zum 
Civilgefängniß erwachsenen Kosten, soweit die zwangsweise Ueberführung der Bestraften dorthin in Folge Nichtbe- 
folgung der Aufforderung zur Verbüßung der Strafe nothwendig geworden ist.
	        
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