Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Bis zur Einberufung zum Dienst erhalten vom Aufruf betroffene, aber verfügbar gebliebene Per- 
sonen des Landsturms zweiten Aufgebots keinen besonderen Ausweis. 
Dieselben sind baldthunlichst zu Kontrolversammlungen einzuberufen. Bei den Kontrolver= 
sammlungen wird der verfügbare Bestand festgestellt und durch die Bezirkskommandos in Listen 
nach dem Muster der Landsturmrolle II — waffenweise getrennt — aufgenommen und fortlaufend 
in der für die Landwehr vorgeschriebenen Weise kontrolirt. 
Wehrsfähige Deutsche, welche zum Dienst im Heere oder der Marine nicht verpflichtet sind, können 
als Freiwillige in den Landsturm eingestellt werden. Sobald dieselben in Folge ihrer Meldung 
in die Listen des Landsturms eingetragen sind, findet auf sie die Bestimmung des §. 100, An- 
wendung. 
Abschnitt XXI. 
Zurückstellungsverfahren.“) 
S. 122. 
Zurückstellungsgründe. 
Zurückstellungen im Sinne der in S§. 118, : und 120,, enthaltenen Festsetzungen dürfen aus fol- 
genden Gründen (Zurückstellungsgründe) eintreten: 
a) Wenn ein Mamn als der einzige Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters oder seiner Mutter 
bezw. seines Großvaters oder seiner Großmutter, mit denen er dieselbe Feuerstelle bewohnt, 
zu betrachten ist, und ein Knecht oder Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch die 
der Familie bei der Einberufung gesetzlich zustehende Unterstützung der dauernde Niedergang 
des elterlichen Hausstandes nicht abgewendet werden könnte; 
b) wenn die Einberufung eines Mannes, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und Grund- 
besitzer, Pächter oder Gewerbetreibender oder Ernährer einer zahlreichen Familie ist, den gänz- 
lichen Verfall des Hausstandes zur Folge haben und die Angehörigen selbst bei dem Gämss= 
der gesetzlichen Unterstützung dem Elende preisgeben würde; 
) wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen geeignete Ver- 
tretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der allgemeinen Landeskultur und 
der Volkswirthschaft für unabweislich nothwendig erachtet wird. 
Mannschaften, welche wegen Kontrolentziehung nachdienen müssen (§. 113, ), haben jedoch auch 
in den vorgenannten Fällen keinerlei Anspruch auf Zurückstellung. 
g. 123. 
Zurückstellungsverfahren. 
Die Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marine- 
Ersatzreserve (s. 118,,) sowie ausgebildete Landsturmpflichtige des zweiten Aufgebots (§. 120,), 
welche auf Zurückstellung Anspruch machen, haben ihre Gesuche bei dem Vorsteher der Gemeinde 
oder des gleichartigen Verbandes anzubringen, welcher dieselben prüft und darüber eine an den 
*) Im Reichs-Militärgesetz §. 30, ' „Klassifikation“ genannt.
	        
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