Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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.Die Aeussuurmoslchtigen unlerliegen In Friedenszelten kelner militä- 
rischen Kor 
.Sle —i*“. * Tallen aiererdentltchen Bedarfs zur Ergänzung des 
Heeres und der Marine herangezogen 
Die Elnzlehung erfolgt alsdann in "bn„Pf„“ egei nach Jahresklassen. 
a) Die Mannschaften ber aufgerufenen Jahresklassen unterllegen den 
für die Landwehr bezw. Seewehr geltenben Vorschriften: indbe- 
* sind Meelten den Militärstrafgesetzen und der Disziplinar= 
ordnung unterw ; 
5) on melden sich vreson t oder zu der in der öffentlichen Bekannt- 
ung angegebenen Zelt bei der Ortsbehörde ihres Aufenthalis 
haur Landsturmrolle an 
Lanosturmpflichtige, w eiche sich im Auslande aukhalten, haben sich 
beim Ciollvorsitzenden ihres Mohnsitzes oder in Ermangelung bes 
letzteren bel dem Clollvorsitzenden zu melden, dessen Bezirk sie bei 
der Rückkehr nach Deutschland zuerst erreichen. 
Mle Erlaß der Kalserlichen Verordnung, durch welche der Land- 
sturm aufgelöst wird, hört die Pflicht zum Diensteintritt für die 
zum Landsturm gehdrigen Mannschaften, welche nicht zum aktiven 
Dienst elnberufen, auf. 
Lanbsturmpflichtige, welche durch Konsulatsbescheinigungen nach- 
welsen, daß sie in einem aubereuropäischen Lande eine ihren Le- 
bensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetrelbender 
u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalis 
außerhalb Europas von der Befolgung des Aufrufs 
sturms befreit werden: 
b) bezligliche Gesuche sind an den Clvilvorsitzenden der Ersatzkommis- 
sion dedienuen Aushebungsbezirks zu Tchten, in welchem die Ge- 
#eller dem Landsturm Uberwlesen 
e) bie hlerauf lolgten. Entscheidungen 55 nbgũltige; 
(0 nach Erlaß des Aufrufs sind derartige Gesuche unzulässig. 
6. Mit dem 31. n deslenigen Kalenderjahres, in welchem das neun- 
unddreitigste Lebensjahr vollendet wird, erfolgt re Uebertritt zum 
Landslurm zweiten Aufgebots. 
Die Landsturmpflicht im zwelten Aufgebot erlischt mit dem vollendeten 
fünfundvlerzigsten Lebenslahre, ohne daß es dazu einer besonderen 
Verfügung bedarf. 
  
 
	        
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