mandos zu München und Würzburg im Verein mit je einem für den Armeekorps-Bezirk durch das
Königlich bayerische Staatsministerium des Innern an den bezeichneten Orten ernannten Kommissar *).
Im Königreich Sachsen wird die Ersatzbehörde dritter Instanz durch die Ober-Rekrutirungs-
behörde, im Königreich Württemberg durch den Ober-Rekrutirungsrath gebildet.
Die durch das Bestehen besonderer Behörden in der dritten Instanz erforderlichen Abweich-
ungen von dem allgemein vorgeschriebenen Geschäftsverkehr werden in den betreffenden Staaten durch
besondere Verordnung geregelt.
Wenn in Fällen von Meinungsverschiedenheiten bei den Ersatzbehörden driiter Instanz eine
Vereinbarung durch schriftliche oder mündliche Berathung nicht erzielt wird, so ist die Angelegen-
heit der Ministerialinstanz zur Entscheidung vorzulegen.
In den Infanterie-Brigadebezirken bilden ein höherer Offizier, in der Regel der Infanterie-Brigade-
kommandeur?") oder Landwehr-Inspekteur, und ein höherer Verwaltungsbeamter unter dem Namen:
„Ober-Ersatzkommission im Bezirk der xien Infanteriebrigade“
die Behörde, welcher die ständige Besorgung der Ersatzangelegenheiten obliegt. )
. G. S. 30, 3b u. G. v. 31. 3. 85.
Erstreckt sich der Brigadebezirk auf mehrere Bundesstaaten, so ist dem Namen der Ober-
Ersatzkommission auch noch der Name des betreffenden Staates bei den auf denselben bezüglichen
Funktionen hinzuzufügen. 1)
In Infanterie-Brigadebezirken, in welchen die Geschäfte des Militärvorsitzenden der Ober-
Ersatzkommission durch mehrere Offiziere versehen werden, führt diejenige, bei welcher der Infanterie-
Brigadekommandeur die Geschäfte wahrnimmt, die Bezeichnung
„Ober-Ersatzkommission I“ u. s. w.,
die übrigen die Bezeichnung
„Ober-Ersatzkommission II, III“ u. f. f.,
Die für die Aushebungsbezirke der Landwehrbezirke I. und II. Berlin und Teltow bestehende
Ober-Ersatzkommission führt die Benennung:
„Ober-Ersatzkommission im Bezirk Berlin.“
Für den Geschäftsbereich der letzteren können mit Genehmigung der Ministerialinstanz Hülfs-Ober=
Ersatzkommissionen gebildet werden, welche unter fortlaufender Nummer zu bezeichnen sind, und deren
Geschäftsbereich bei den Landwehrbezirken Berlin nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen
der Wehrpflichtigen abzugrenzen ist.
*-
*) Als Kommissare fungiren zur Zeit: für den Bezirk des I. Armeekorps der Präsident der Königlichen
Regierung von Oberbayern in München; für den Bezirk des li. Armeekorps der Präsident der Königlichen Regierung
von Unterfranken und Aschaffenburg in Würzburg.
*½) Anträge auf Uebertragung der ständigen Geschäfte der Heerzkerginzung an andere Offiziere als den
Infanterie-Brigadekommandeur bezw. Bezirkskommandeur sind auf dem militärischen Dienstwege einzureichen und von
dem zuständigen Kriegsministerium zu entscheiden.
) Da, wo in den folgenden Paragraphen von dem Infanterie-Brigadekommandeur bezw. dem Bezirks-
kommandeur in ihrer Eigenschaft als Militärvorsitzende der Ober-Ersatzkommission bezw. der Ersatzkommission, sowie
von dem Brigade-Adjutanten die Rede ist, gilt das daselbst Gesagte für den Fall der lebertragung der ständigen Ge-
schäfte der Heeresergänzung auf andere öfslziere auch für letztere bezw. für den betreffenden Adjutanten.
#0) Wemn die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatzkommissionen Offiziere bezw. Beamte eines und desselben
Vundesstaates sind, so führen die Kommissionen den Titel: ssKöigliche (Großherzogliche 2c.) Ober-Ersatzkommission 2c.",
und in dem Dienstsiegel das Landeswappen. Andernfalls fällt die Bezeichnung „Königlich rc.“ aus, ebenso das
Landeswappen im Dienstsiegel. · * » » ,«
Diese Bestimmung findet auch auf die Ersatzkommissionen und die Prüfungskommissionen für Einjährig-
Freiwillige (§. 2, 7) siungemäße Anwendung.