Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Muster 18 zu §. 90. 
Zeugniß 
über 
die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst. 
(Vor= und Familiennamen) geboren am ten 18 Ju (OCrt, 
Kreis, Regierungsbezirk, Bundesstaat), (Religion), Sohn des (Name und Stand des Vaters) zu (Ort, 
Kreis, Regierungsbezirk, Bundesstaat), hat die hiesige Anstalt von der Klasse (Nummer der Klasse) an 
besucht und der Klasse (1 oder 2) Jahrle) angehört. Er hat in den von ihm besuchten Klassen 
an allen Unterrichtsgegenständen theilgenommen. 
1. Schulbesuch und Betragen: 
2. Aufmerksamkeit und Fleiß: 
3. Maß der erreichten Kenntnisse: 
(Ob der Besuch der betreffenden Klasse erfolgreich gewesen, ob die Entlassungsprüfung bestanden ist.) 
(Ort, Datum.) 
Direktor und Lehrerkollegium. 
(Bezeichnung der Anstalt) zu (Ort) 
N. N. (Schulsiegel.) N. N. 
Direktor. Oberlehrer. 
Auf Grund dieses Zeugnisses und der unh#tehenden, gemäß §. 89,4 der Wehrordnung beizufügen- 
den Beläge: 
a) eines Geburtszeugnisses, 
b) einer Erklärung des Vaters oder Vormundes über die Dereitwiligkei, den Freiwilligen während einer 
einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden, aus zurüsten, sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt 
zu übernehmen. Die Föhigkeil hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen. — zu b: bei Freiwilligen 
der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligungserklärung des Vaters oder Vormundes. 
0) eines Unbescholtenheitszeugmmes, welches für 3 inge von höheren Schulen (Gymnasien, Real- 
gymnasien, Oberrealschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen 
und den übrigen muitärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle 
übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist, 
muß die Ertheilung des Berechtigungsscheins zum einjä Westeiwinigen Militärdienst bei derjenigen Prüfungs= 
ommisten für Einjährig-Freiwillige, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig sein würde, schriftlich 
nachgesucht werden. 
Das Gesuch ist spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres, d. h. desjenigen Jahres 
in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird, bei der betreffenden Prüfungskommission zu stellen. Der Nach- 
weis der wissenschaftlichen Befähigung muß bis zum 1. April desselben Jahres erfolgt sein. 
Nichtinnehaltung des letzteren Zeitpunkts hat den Verlust des Anrechts a Erwerbung des Berechti- 
gungescheins zum einjährig-freiwilligen Dienst zur Folge. 
Original kostenfrei. Duplikat 50 Pfennig. 
erkung. 1. Eine von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde genehmigte Befreiung von einem obligatorischen 
Anm 
Lehrgegenstande ist in dem Zeugnisse ausdrücklich anzugeben. 2. Das Zeugniß ist in der Größe eines halben Bogens anzulegen.
	        
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